Dürfen Musikvideos bei YouTube legal heruntergeladen werden?

YouTube! Eines der größten, wenn nicht das größte Internetportal für Videos On Demand. Die Videos werden von den Nutzern auf die besagte Plattform hochgeladen und somit jedem (auch dem nicht angemeldeten Nutzer) zugänglich gemacht. Technisches Instrumentarium für den Abruf der Videodateien ist ein sogenannter Stream, eine kontinuierliche Datenübertragung zwischen dem sendenden Server und dem empfangenden Endgerät. Die empfangenen Daten werden dann mittels eines Plug-In-Players im Browser des Nutzers, z.B. dem RealPlayer sofort und unmittelbar abgespielt. Seit geraumer Zeit existiert nun auch Software, die diesen Stream „ablesen“ und ihn auf der Festplatte des Nutzers speichern kann. Dabei kann auch ausschließlich der Audioteil gespeichert werden, was insbesondere für Musikvideos von Bedeutung ist. Das soll auch Gegenstand der folgenden Darstellung sein. Es gilt zu klären, ob das Speichern des Audioteils von Videos, die sich auf YouTube Plattform befinden, zulässig ist.

Sind die Audiospuren der Videos überhaupt urheberrechtlich geschützt?

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG werden Werke der Musik durch das Urheberrecht geschützt.

Auf der YouTube-Plattform befinden sich nun sowohl Musiktitel international bekannter Künstler als auch solche, die ein vermeintlich Unbekannter selber produziert und hochgeladen hat. Sobald es sich dabei um eine individuelle Komposition handelt und die niedrige Hürde der Trivialität überschritten ist (sog. Schutz der kleinen Münze), ist das Werk (urheberrechtlich) geschützt. Somit kommt es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht auf die künstlerische Bedeutung des Musikstückes an.

Festzuhalten ist demnach, dass es sich bei dem musikalischen Werk nicht um ein Meisterwerk der klassischen Musik handeln muss, um (durch das Urheberrecht) geschützt zu sein.

Indem die Audiospur des Videos, das geschützte Werk der Musik, mithilfe einer Software dauerhaft auf der Festplatte gespeichert wird, liegt eine Vervielfältigung vor, die grundsätzlich nur dem Urheber vorbehalten ist (§§ 15 und 16 UrhG). Vorerst greift der Nutzer also in die Rechte des Urhebers ein. Diese Handlung könnte jedoch gesetzlich privilegiert werden und somit rechtens sein.

Darf ich YouTube Videos nun in MP3 konvertieren und speichern?

Ausschlaggebend ist nun, ob diese Speicherung urheberrechtlich gerechtfertigt werden kann. Eine Privilegierung könnte sich hier nur aus dem sogenannten Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) ergeben. Denn für eine Ausnahme nach § 44a UrhG, der eine vorübergehende Vervielfältigung voraussetzt, ist aufgrund des längeren Speicherns der Musikdatei kein Raum.

Die Voraussetzungen für § 53 Abs. 1 UrhG sind:

a) eine natürliche Person

Nur eine natürliche Person hat ein „Recht auf Privatkopie“. Für juristische Personen (AG, GmbH) und Personengesellschaften (oHG, KG, etc.) ist die Privilegierung durch § 53 UrhG folglich nicht anwend…

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Themen: Internetportal

Erschienen 12. Januar 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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