Dürfen Lehrer im Unterricht Gewalt gegen Kinder anwenden?

Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin sagen ja!

Urteil des Amtsgerichts Tiergarten und Beschluss des Landgericht Berlin vom 18.12.2009 (518 Qs 60/09)

Auszüge aus dem Urteil:

“Zwar ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angeschuldigte den Schüler K. am Oberarm angefasst hat, hierdurch Schmerzen auftraten und ein blauer Fleck (Hämatom) entstand.

Unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses – einschließlich der Situation, in der die Angeschuldigte die ihr vorgeworfene Handlung begangen haben soll – ist ihre Verurteilung gleichwohl nicht wahrscheinlich. Die Kammer hat dabei beachtet, dass die Eröffnung eines Hauptverfahrens lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung, nicht hingegen den Grad eines dringenden Tatverdachts oder gar die für eine Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung erfordert.

a) Es liegt schon keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vor. …

§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (im Folgenden: SchulG) steht dem nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Gesetzesnorm, die jede körperliche Züchtigung untersagt, ist bereits nicht eröffnet. Eine Züchtigung hat die Angeschuldigte ebenso wenig begangen wie eine üble und unangemessene Behandlung. Ihrem Wortsinn nach stellt eine Züchtigung eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar.

b) Selbst bei Unterstellung, der Tatbestand einer Körperverletzung wäre erfüllt, wäre das Handeln der Angeschuldigten gerechtfertigt. …

Die extensive und noch dazu für die Bewertung einer Handlung allein maßgebliche Anwendung des § 63 Abs. 2 Satz 2 SchulG auf jeden körperlichen Zwang (auch unterhalb der Eingriffsintensität einer körperlichen Züchtigung) und jede Situation führte zu einer Schutzlosigkeit der Lehrer und ggf. auch der Mitschüler. (Schluchz, mir kommen die Tränen!).

Dass dies jedenfalls nicht dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers entspricht, zeigt ein Blick auf § 1631 Abs. 2 BGB n.F.. Danach stellen entwürdigende Maßnahmen, zu denen körperliche Bestrafungen zu zählen sind, verbotene Erziehungsmethoden dar. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass jede Art der körperlichen Bestrafung unzulässig ist, auch wenn sie nicht die Intensität einer Misshandlung erreicht.

Dieses Recht umfasst auch ein Recht der Lernwilligen gegenüber den Lehrern auf Durchsetzung des Bildungsauftrags der Schule und Ermöglichung eines ungestörten Unterrichts.

Eine einseitig auf die Belange der Schüler, die sich nicht einordnen können oder wollen, gerichtete Betrachtungsweise wird dem Gesamtgefüge der Grundrechte aller nicht gerecht und birgt zudem die Gefahr in sich, dass den Lehrern, die den staatlichen Bildungsauftrag (§ 1 Satz 1 SchulG) tr…

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Themen: Stgb , Land Berlin , Blogroll , Lehrer , Landgericht Berlin , Amtsgericht Tiergarten
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 18. Februar 2010 auf http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de.

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