Dürfen Kieferorthopäden und Zahnärzte kein MVZ gründen? LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.06.2007, Az. L 5 KA 2542/07
am 06.07.2007 von MediBlawg
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 22.06.2007 (Az. L 5 KA 2542/07) im einstweiligen Rechtsschutz darüber zu befinden, ob ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zwischen Allgemeinzahnärzten und Kieferorthopäden zulässig ist.
Eine der ungeklärten Fragen des Zahnarztrechts ist die Zulässigkeit der Gründung von MVZ zwischen Zahnärzten mit unterschiedlicher Spezialisierung, z.B. von Zahnärzte und Kieferorthopäden. In einem MVZ müssen Ärzte „fachübergreifend“ tätig sein, § 95 Abs. 1 S. 2, 3 SGB V. Satz 2 und 3 dieser Vorschrift lauten: „Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind…“.
In der Zahnmedizin ist die Abgrenzung der Fachgebiete umstritten, wie die Fachgebiete voneinander abzugrenzen sind. Die in der Weiterbildungsordnung für Zahnärzte vorgesehenen Fachgebiete sind nicht ohne weiteres mit den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung für Ärzte gleichzusetzen.
In dem vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall argumentierte der Zulassungsausschuss, dass eine fachübergreifende Tätigkeit in Bezug auf Kieferorthopäden und Allgemeinzahnärzte nicht gegeben sei, da die Mehrzahl der Zahnärzte auch kieferorthopädische Leistungen erbringen darf. Die Vorinstanz, das Sozialgericht Stuttgart (Beschl. vom 26.04.2007, Az. S 10 KA 2895/07) war hingegen der Auffassung, dass Kieferorthopäden und Allgemeinzahnärzte als fachübergreifend im Sinne des Gesetzes zu beurteilen sind, da die unterschiedlichen Gebietsbezeichnungen der Weiterbildungsordnung für Zahnärzte mit den Schwerpunktbezeichnungen im Bereich der Humanmedizin vergleichbar sind.
Das LSG Baden-Württemberg sah die Angelegenheit nun differenzierter und kritischer. In den Gründen heißt es …
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