FG Köln: Due Diligence Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung
STEUERRECHT | 15. November 2010 — FG Köln Urteil vom 06.10.2010 – 13 K 4188/07 Pressemeldung des Gerichts: “Bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen s…
Bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen sind die Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Diligence regelmäßig den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten und nicht den sofort abziehbaren Betriebsausgaben zuzuordnen.
In einem jetzt vom Finanzgericht Köln entschiedenen Verfahren behandelte die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, Beratungskosten in Höhe von ca. 350.000 €, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer britischen Limited und zweier niederländischer Unternehmen entstanden sind, als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt beurteilte die Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten. Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage der Käuferin ab.
Das Finanzgericht Köln folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, wenn sie nach einem grundsätzlich gefassten Erwerbsentschluss entstehen und das Gutachten nicht lediglich der Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung dient. Das Finanzgericht Köln stellte entscheidend darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Erteilung eines Due Diligence Auftrags regelmäßig davon auszugehen ist, dass bereits eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Die Annahme, ein Zielunternehmen eröffne einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna, ohne dass die Geheimhaltung und ein gemeinsames Ziel wie ein Kauf oder eine Verschmelzung vereinbart worden seien, hält das Finanzgericht Köln dagegen für lebensfremd.
Anschaffungskosten sind diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen soweit sie dem Vermögensgegenstand einzelnen zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB). Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten der Anschaffung und die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB; vgl. z. B. Kulosa in Schmidt, EStG, § 6 Rdnrn. 33, 51 ff. m. w. N.).
Ungeachtet der erheblichen Differenzen in Rechtsprechung und Schrifttum zur zutreffenden Abgrenzung von bloßen Vorbereitungsmaßnahmen, die zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führen, und Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden und damit zu Anschaffungskosten führen, besteht hinsichtlich der Aufwendungen zur Vorbereitung einer noch gänzlich unbestimmten und später vielleicht noch zu treffenden Erwerbsentscheidung, wie z. B. bei Marktstudien, Einigkeit in Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung, dass derartige Aufwendungen zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben und nicht zu Anschaffungsnebenkosten führen. Solche Aufwendungen liegen etwa bei erfolgsunabhängigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beauftragung einer Beratungsgesellschaft v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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