DTAG-Rufumleitung "Switch & Profit" unzulässig
Der unter anderem für das
zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung "Switch & Profit"
wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Die Parteien konkurrieren auf dem Gebiet der Telefondienstleistungen. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom. Sie wirbt für ein
Angebot, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine
Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den
Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält für diesen
Fall eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz.
Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss,
fällt nicht an. Die Klägerin (EPlus) hält das Angebot der Beklagten für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung,
Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
Die Vorinstanzen haben der Klage weitgehend stattgegeben.
Der BGH hat das vom Berufungsgericht ausgesprochene
bestätigt (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.2009 - I ZR 150/07 - Rufumleitung). Er hat aufgrund der von der Beklagten angebotenen Rufumleitung
eine gezielte Behinderung der Klägerin angenommen. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten hat der Bundesgerichtshof darin
gesehen, dass diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht und die für das Gespräch in das
Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahmt.
Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten
Gesprächspartner …
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