DStV: Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte müssen steuerlich abzugsfähig sein

Anlässlich eines Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. März 2007 bezüglich der - vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) prinzipiell abgelehnten - Regelung über die Gebührenpflicht von verbindlichen Auskünften der Finanzämter, weist der DStV auf die Tatsache hin, dass diese vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden Entgelte als nicht steuerlich abziehbar gelten.

Das BMF selbst nimmt in genanntem Schreiben nach Ziffer 4 lediglich auf die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Bezug. So werden nach § 3 Absatz 4 AO die Gebühren einer verbindlichen Auskunft als “steuerliche Nebenleistungen” qualifiziert. Steuerliche Nebenleistungen wiederum dürfen gemäß § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz sowie § 10 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern. Eine Ansetzung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommt mithin nicht in Betracht. Damit verbleibt die volle Kostenlast allein beim Steuerpflichtigen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert dagegen vehement die Abschaffung der Gebühren, zumindest jedoch deren steuerliche Berücksichtigung, soweit die verbindliche Auskunft in Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht. Die Anfragen an die Finanzämter sind beispielsweise im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit rein betrieblich veranlasst, da der Unternehmer nur auf sicherer rechtlicher Grundlage eine seriöse Zukunftsplanung betreiben kann. Der Undurchsichtigkeit sowie der unterschiedlichen Interpretationen der steuerlichen Normen ist es schließlich zuzuschreiben, dass viele Steuerpflichtige nicht mehr in der Lage sind, deren Tatbestand und Rechtsfolgen zweifelsfrei zu erkennen. Von einer “übermäßigen Beanspruchung” der Finanzbehörde kann insofern…

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Themen: Verwaltungsverfahren , Abgabenordnung

Erschienen 20. März 2007 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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