DSL-Anbieter muss nach Umzug bei Möglichkeit Anschluss stellen

Lange ist es her: Im Februar 2011 hatte das Landgericht Koblenz (12 S 246/10) entschieden, dass ein Kunde, der umzieht, dies dem Provider anzeigt und nach gesetztem Fristablauf (hier: 6 Wochen) trotz technischer Möglichkeit immer noch keinen neuen Anschluss hat, von (s)einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Da der Provider in diesem Fall Revision eingelegt hat, sollte die Sache am 19. Januar 2012 beim BGH (III ZR 73/11) verhandelt werden. Wie inzwischen bekannt wurde, hat der Provider aber kurz vor der Entscheidung des BGH die Revision zurück gezogen. Die Entscheidung aus Koblenz ist damit nun rechtskräftig. Im Ergebnis scheint damit ein Kundensieg vorzuliegen, im Gesamtbild steht aber nun anstelle einer BGH-Entscheidung die Ansicht eines einzelnen Landgerichts im Raum. Ob sich die A…

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Themen: Telefon , Dsl , Landgericht Koblenz , Telefonanschluss

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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DSL-Anbieter muss nach Umzug bei Möglichkeit Anschluss stellen

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