Drohung mit Insolvenzantrag: gute Idee oder Eigentor?

“Wenn Du nicht bis Ende der Woche gezahlt hast, stelle ich Insolvenzantrag!” Damit versuchen es manche Gläubiger, wenn sie Ware geliefert oder Leistungen erbracht haben, der Kunde aber einfach nicht zahlt und Mahnungen erfolglos blieben. Vielleicht gab der Kunde sogar ganz offen zu, dass er (momentan) nicht liquide ist. Doch ist die Drohung mit dem Insolvenzantrag wirklich eine gute Idee?

Laut Insolvenzordnung (InsO) ist ein solcher “Fremdantrag” möglich. Der Regelfall ist zwar der sog. “Eigenantrag”. Doch § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO erlaubt auch dem Gläubiger, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Gläubiger zu beantragen. Nach § 14 InsO muss der Gläubiger hierfür ein rechtliches Interesse haben, seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Das kriegt der Gläubiger in der Regel hin. Der Insolvenzgrund “Zahlungsunfähigkeit” (§ 17 InsO) liegt ja wegen der Nichtzahlung nahe. Vielleicht war der Schuldner sogar so ungeschickt, in einem e-Mail oder Fax zu schreiben “wir können momentan leider nicht zahlen”. Damit dokumentiert der Schuldner die eigene Zahlungsunfähigkeit schwarz auf weiß und der Gläubiger muss nur eine Kopie dieses Schreibens seinem Insolvenzantrag beifügen. Also: Kann und sollte man mit der Stellung eines Insolvenzantrags drohen, damit der Schuldner doch zahlt? In der Praxis wird dies ja häufig gemacht, teils sogar von Anwälten empfohlen. Die Antwort ist ein klares Nein! Die Drohung mit dem Insolvenzantrag ist ein stumpfes Schwert und funktioniert nur gegenüber unbedarften Schuldnern, die rechtlich nicht (oder schlecht) beraten sind. Ein Fremdantrag bringt dem Gläubiger nämlich nur Nachteile. Warum?

1) Haftung für Verfahrens- und Anwaltskosten:

Was viele (auch Anwälte) übersehen: Bei einem Fremdantrag haftet der Antragsteller für die Gerichtskosten (mindestens eine 0,5 Gebühr nach Nr. 2310, 2311 KV; Berechnungsgrundlage ist beim Fremdantrag nach § 58 Abs. 2 GKG die geltend gemachte Forderung, es sei denn, die Aktivmasse ist geringer).

Und auch der Anwalt des Gläubigers wird nicht umsonst arbeiten wollen. Auch dessen Honorar muss der Antragsteller (wenn er den Antrag nicht selbst stellen will) zumindest vorstrecken, bei etwas Pech dauerhaft zahlen.

Der Gläubiger hat zwar nämlich im Fall der Verfahrenseröffnung einen Erstattungsanspruch (§ 54 InsO), bei Abweisung des Antrags (wegen Fehlen des Insolvenzgrundes oder mangels Masse) geht der Antragsteller aber leer aus. Er hat dann also dem schlechten Geld noch gutes hinterher geworfen.

2) Dokumentation der eigenen Bösgläubigkeit:

Die “Drohung” bezweckt, dass der Schuldner diese eine Forderung voll bezahlt. Und zwar in einer Situation, in der bereits (mindestens) ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt. Durch die Drohung mit Insolvenzantrag dokumentiert der Gläubiger aber ja gerade seine Kenntnis vom Insolvenzgrund. Konsequenz: Geht der Schuldner später doch in Insolvenz…

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Themen: Inkasso , Haftung , Insolvenzantrag

Erschienen 6. Oktober 2008 auf http://www.rechthaber.com.

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