Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige: Kündigung

Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige wegen Bestechung, Betrug, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, um die Befriedigung eigener, streitiger Vergütungsforderungen ohne arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, deklariert als Abfindung, zu erreichen, stellt eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Sie ist geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i. S. des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 17.08.2011 - 3 Sa 196/11, BeckRS 2011, 78010).

Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 3.000 Euro brutto. Am 23.11.2010 sprach der Kläger eine Eigenkündigung zum 01.06.2011 aus. Im Anschluss daran bot er der Beklagten den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2010 gegen Zahlung einer Abfindung an. Am 25.11.2010 besprachen beide Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 unter Freistellung ab 25.11.2010 bei Fortzahlung der Vergütung und gegen Zahlung einer Abfindung von 3.500 Euro sein Ende finden sollte. Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete diesen Aufhebungsvertrag mit Datum vom 25.11.2010, der Kläger jedoch noch nicht. Vielmehr versuchte er in mehreren Briefen und E-mails, eine höhere Abfindung zu erhalten, weil ihm seiner Auffassung noch Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zustanden. In seiner E-mail vom 07.12.2010 heißt es:

... eine Strafanzeige ist für mich das äußerste Mittel. Ich würde auch nicht einen Strafantrag stellen lassen, sondern mehrere, es handelt sich nach Durchsicht der Unterlagen um einen sehr komplexen Fall (Bestechung, Betrug, Beihilfe zum Betrug, Beihilfe zur Steuerhinterziehung). Denken Sie bitte auch an Ihre Mitarbeiter (E., M., K., die sich nachweislich der Beihilfe schuldig gemacht haben).

Mit der Unterzeichnung des von Ihnen zugesandten Aufhebungsvertrages ist die Sache für mich aus der Welt. Ich möchte mit diesen kriminellen Methoden nichts zu tun haben und kann Ihnen in Zukunft nur ein anderes Geschäftsgebaren ans Herz legen. ... Des Weiteren werde ich von meinen hervorragenden Kontakten ins Innenministerium Gebrauch machen.

Mit Einschreiben vom 08.12.2010, zugegangen am 10.12.2010, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich mit dem Vorwurf der versuchten Erpressung.

Das LAG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger von ihm behauptete Vergütungsansprüche als "Abfindung" - und damit steuerbegünstigt und sozialversi…

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Themen: Erpressung , Schleswig Holstein , Parteien , Anschluss , Aufhebungsvertrag , Außerordentliche Kündigung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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