Droht in Zukunft eine Sperre des Internetzugangs bei Rechtsverletzungen?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von sich reden – Hintergrund ist eine jüngst veröffentlichte
Pressemitteilung, in der u.a. zu lesen ist:
Die Studie stellt die innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modelle zur Versendung von Warnhinweisen dar. Ziel der
untersuchten Modelle ist in erster Linie, die Nutzer über die rechtliche Einordnung illegaler Downloads und über legale
Geschäftsmodelle aufzuklären.
Der Parlamentarische Staatssekretär beim für Wirtschaft und Technologie, Hans-Joachim Otto: “Die Studie ist eine wertvolle
Grundlage für die weitere Diskussion in puncto Bekämpfung der Internetpiraterie. Wir werden auf Basis der mit dieser Studie
gewonnenen Erkenntnisse den mit den Beteiligten
aufnehmen und wollen noch im ersten Halbjahr 2012 zu einer Entscheidung kommen.”
Wer hier aufmerksam liest, erkennt, dass das so genannte “3-Strikes-Out”-Modell nun offensichtlich in Deutschland handfest diskutiert
werden soll. Es ist absehbar, welche Reaktionen folgen werden – die Frage ist nur: Was kann die Nutzer in Deutschland denn erwarten?
Die Mär vom Warnhinweismodell Auffällig oft wird – auch in der Pressemitteilung – vom “Warnhinweismodell” gesprochen. So, als ob es
sich einzig und allein um Warnhinweise drehen würde, die nach einer (Urheberrechts-)Verletzung gegeben werden. Tatsächlich spielen
Warnhinweise zwar eine Rolle, letztlich aber kommt immer der Gedanke dazu, ab einer bestimmten Zahl von Warnhinweisen den
Internetzugang ganz zu sperren. Daher auch “3 Strikes out” – wer drei Mal verwarnt wurde soll “raus” sein.
Wäre ein (reines) Warnhinweismodell möglich? Die Frage, ob ein reines Warnhinweismodell möglich wäre, bei dem (ohne Sperrung)
schlicht Hinweise auf eine Rechtsverletzung an den Anschussinhaber versendet werden, möchte ich kurz mit “ja” beantworten. Alleine im
Geben eines Hinweises sehe ich keinen relevanten Grundrechtseingriff, sondern vielmehr sogar ein Interesse des Anschlussinhabers, dem
gedient wird.
Aber: Vorstufe – Datengewinnung Es wäre sehr kurzsichtig, die Warnhinweise nur auf den Hinweischarakter zu beschränken – letztlich
kann ja nur dort ein Hinweis erfolgen, wo auch ein Verstoß entdeckt wurde. Damit beginnt der erste Problemkreis: Wie sollen Verstöße
aufgedeckt werden? Jedenfalls dort, wo über allgemeine Scan-Techniken nachgedacht wird, sehe ich ein unüberwindbares Hindernis: Das
BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung (u.a. 1 BvR 256/08) klar gestellt, dass ein “diffus bedrohliches Gefühl
des Beobachtetseins” ausreichenkann, wenn es “eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann”.
Sollte eine insgesamte Überwachung von Netzwerkverkehr auf “verdächtige Aktivitäten” mit staatlicher Unterstützung oder gar durch
eine staatliche Behörde selbst vorgenommen werden, sehe ich diesen Fall geg…
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