Drohende Obdachlosigkeit des Vermieters
Bei einer anstehenden Zwangsräumung kann die Kommune die betroffenen Mieter wegen der drohenden Obdachlosigkeit unter Umständen auch
in die bisherige Wohnung zwangsweise wieder einweisen. Doch gilt dies auch, wenn gleichzeitig dem deswegen auch weiterhin von der
Nutzung seiner Wohnung ausgeschlossenen Eigentümer selbst die Obdachlosigkeit droht?
Mit einem solchen Fall hatte sich jetzt das Verwaltungsgericht Darmstadt zu befassen: Weil er beruflich für zwei Jahre in das Ausland
gehen musste, vermietete ein Bürger der Stadt Weiterstadt sein Eigenheim befristet für die Dauer seiner Abwesenheit an eine
vierköpfige Familie. Rechtzeitig vor seiner Rückkehr machte er die Familie darauf aufmerksam, dass er zum vereinbarten Termin wieder
in Weiterstadt sein werde und in sein eigenes Haus einziehen wolle.
Die Familie weigerte sich, wie Mietvertrag vereinbart, termingerecht auszuziehen und stellte überdies die Zahlung der geschuldeten
Miete ein. Der Klage auf Räumung gab das statt. Auch die Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete war erfolgreich.
Die Familie zog jedoch noch immer nicht aus.
Inzwischen war der Eigentümer wieder nach Weiterstadt zurückgekehrt und mietete selbst übergangsweise eine Wohnung, weil er in seinem
eigenen Haus noch nicht wieder wohnen konnte.
Nachfolgend beauftragte er den Gerichtsvollzieher mit der Räumung des Hauses. Dieser benachrichtigte die Familie über den
bevorstehenden Räumungstermin und – so will es das Gesetz – auch die Stadt Weiterstadt. Die Familie kümmerte das alles nicht, der
Familienvater ließ über einen Arbeitskollegen bei der Stadt Weiterstadt mitteilen, dass sie nicht ausziehen werden und drohte für den
Fall der Räumung an, sich und seine Familie zu töten.
Daraufhin teilte die Stadt dem Hauseigentümer mittels eines Bescheides mit, dass die Familie bis zum 01.10.2009, wegen der Gefahr der
Obdachlosigkeit, weiterhin in dem Haus wohnen dürfe.
Inzwischen wurde dem Eigentümer die von ihm selbst – vorübergehend, wie er dachte – gemietete Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt.
Der Hauseigentümer fürchtete, nun seinerseits von der Stadt, wenn er obdachlos würde, in eine Notunterkunft eingewiesen zu werden,
während seine bisherigen Mieter weiterhin in seinem Haus – 110 m2 mit Garten und Terrasse, 1 Garage, 2 Pkw-Stellplätze und Keller –
auf der Grundlage des Obdachlosenrechts wohnen dürfen. Mittels eines Eilantrags suchte der des Genusses seiner Wohnung beraubte
Bürger daher beim Verwaltungsgericht Darmstadt um Rechtschutz nach.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied daraufhin, dass schon nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Mieter des
Antragstellers obdachlos seien. Obdachlos sei nämlich, wer unfreiwillig ohne Unterkunft und aus eigenen Kräften und mit eigenen
Mitteln nicht in der Lage ist, die Obdachlosigkeit durch Beschaffung einer Wohn- oder Unterkunftsmöglichkeit zu …
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