Drittunterwerfung & Wiederholungsgefahr
Abmahnung erhalten und keine Interesse daran gegenüber dem abmahnenden Mitbewerber eine Unterwerfungserklärung abzugeben?! Wie wäre
es dann mit einer sog. Drittunterwerfung - beispielsweise gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (kurz: WBZ)?
Doch Vorsicht – dies lässt laut einer jüngst ergangenen Entscheidung des OLG Frankfurt eine bestehende Wiederholungsgefahr
grundsätzlich nicht entfallen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.10.2008 – 6 U 128/08). Zunächst thematisiert das Gericht (leider) nicht
näher, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Drittunterwerfungserklärung, die von einem Dritten nicht verlangt, aber gleichwohl
angenommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Wiederholungsgefahr für einen begangenen Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Denn –
so das Gericht – im vorliegenden Fall stehe dies nicht zur Entscheidung, da der Dritte (hier: die WBZ) die ihr vom abgemahnten
Wettbewerber übermittelte Unterwerfungserklärung lediglich entgegengenommen, diese aber nicht zugleich auch angenommen habe. (Die WBZ
begründet ihre Haltung im Übrigen damit, dass sie in jüngster Zeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaße derartige Erklärungen
erhalten habe. Aha…). Zurück zum Fall: Das Gericht schlussfolgert für die vorliegende Sachverhaltskonstellation nun, dass sich der
abgemahnte Mitbewerber aufgrund der Haltung der WBZ (Entgegennahme, aber kein Annahme der Unterwerfungserklärung) nicht unter dem
Sanktionsdruck einer drohenden Vertragsstrafe befunden habe, der für die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
wesentlich ist. Daher - so die weitere Ausführung des Gerichts - könne sich der abgemahnte Mitbewerber in der gegenständlichen Sache
auch nicht darauf berufen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von einem ernsthaften
Unterlassungswillen getragene Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr unabhängig davon beseitigt, ob diese
Erklärung vom Empfänger angenommen wird.
Denn nach der Auffassung des Gerichts ist die Ansicht des BGH nur für solche Konstellationen angemessen, in denen die
Unterwerfungserklärung gegenüber demjenigen erfolgt ist, der durch eine vorausgehende Abmahnung oder in sonstiger Weise deutlich
gemacht hat, dass er den zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoß verfolgen will. Nur bei einer solchen Konstellation dürfe der
abgemahnte Mitbewerber nämlich annehmen, dass die von ihm abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom Abmahnende auch
angenommen wird. Nur dann könne bereits aus der Unterwerfungserklärung selbst auf das Bestehen eines ernsthaften Unterlassungswillens
geschlossen werden.
Anders sei es jedoch – so das Gericht – zu bewerten, wenn die Unterwerfungserklärung lediglich gegenüber einem Dritten abgegeben
wird, der bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsinteresse hinsichtlich des zugrunde liegenden Wettbewerb……
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