Drittunterwerfung und Wiederholungsgefahr

"Nichts zu verschenken“, dachte sich ein Wettbewerber und gab statt gegenüber dem ihm abmahnenden Wettbewerber gegenüber der WBZ eine Unterwerfungserklärung ab. “Wiederholungsgefahr ausgeräumt!“, war der Wettbewerber mit sich zufrieden. „Nichts da!“ sagte jedoch das LG Bielefeld (LG Bielefeld, Besch. v. 18.04.2008 - 17 O 66/08). Der Entscheidung des LG Bielefeld lag ein Streit zwischen zwei Mitbewerbern zugrunde, bei dem es um die Einhaltung wettbewerbsrechtlich relevanter Vorschriften ging. Der abgemahnte Mitbewerber gab sodann jedoch nicht gegenüber dem abmahnenden Mitbewerber, sondern gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (WBZ) eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (sog. Drittunterwerfung). Der Mitbewerber war jedoch der Ansicht, dass eine gegenüber der WBZ abgegebene Unterwerfungserklärung, ihm gegenüber nicht die Wiederholungsgefahr ausräume. Das LG Bielefeld gab in dem besonderen Sachverhalt dem abmahnenden Mitbewerber recht. Zunächst führt das Gericht aus, dass aus den Wettbewerbsverstößen des Mitbewerbers die notwendige Wiederholungsgefahr abzuleiten ist. Diese sei – so das Gericht – auch nicht durch die Drittunterwerfung gegenüber der WBZ ausgeräumt worden. Das Gericht führt sodann wörtlich Folgendes aus:

„Da über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur einheitlich und nicht für jeden Gläubiger gesondert entschieden werden kann, sind Drittunterwerfungen – gleichgültig ob sie schon vor der Abmahnung durch einen Gläubiger abgegeben worden sind oder ob es zu ihnen erst auf die Abmahnung hin kommt – zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet, wenn aus ihnen der ernsthafte Wille des Verletzers hervorgeht, in Zukunft gleichartige Verstöße zu unterlassen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Wahl des Versprechensempfängers argwöhnen lässt, der Verletzer habe damit erreichen wollen, wegen weiterer Verstöße nicht wirklich belangt zu werden, denn in diesem Fall wären Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens begründet. Handelt es sich um einen Dritten, bei dem ein Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann, und außerdem sicher ist, dass er im Zuwiderhandlungsfall die Sanktion mit gebotener Schärfe einfordern wird, so werden Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens regelmäßig nicht zu erheben sein … .“

Äußerst interessant in rechtlicher Hinsicht ist nun, dass das Gericht die WBZ zwar als ein grundsätzlich über jeden Zweifel erhabenes Institut ansieht; dies jedoch im vorliegenden Fall verneint.

Begründet wird dies mit dem Art des konkret zu betrachtenden Verstoßes. Der Mitbewerber hatte lediglich in nicht ausreichender Form über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht belehrt. In einem solchen Fall – so das Gericht – sei zu erwarten, dass die WBZ neuerliche Verstöße des Mitbewerbers hiergegen nicht mit dem gebotenen Einsatz verfolge. Denn laut LG komme es bei einem solchen Verstoß…

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Themen: Ebay , Amazon , Bielefeld
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 23. Juni 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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