Drittunterwerfung und Wiederholungsgefahr
"Nichts zu verschenken“, dachte sich ein Wettbewerber und gab statt gegenüber dem ihm abmahnenden Wettbewerber gegenüber der WBZ eine
Unterwerfungserklärung ab. “Wiederholungsgefahr ausgeräumt!“, war der Wettbewerber mit sich zufrieden. „Nichts da!“ sagte jedoch das
LG (LG Bielefeld, Besch. v. 18.04.2008 - 17
O 66/08). Der Entscheidung des LG Bielefeld lag ein Streit zwischen zwei Mitbewerbern zugrunde, bei dem es um die Einhaltung
wettbewerbsrechtlich relevanter Vorschriften ging. Der abgemahnte Mitbewerber gab sodann jedoch nicht gegenüber dem abmahnenden
Mitbewerber, sondern gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (WBZ) eine entsprechende Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung ab (sog. Drittunterwerfung). Der Mitbewerber war jedoch der Ansicht, dass eine gegenüber der WBZ abgegebene
Unterwerfungserklärung, ihm gegenüber nicht die Wiederholungsgefahr ausräume. Das LG Bielefeld gab in dem besonderen Sachverhalt dem
abmahnenden Mitbewerber recht. Zunächst führt das Gericht aus, dass aus den Wettbewerbsverstößen des Mitbewerbers die notwendige
Wiederholungsgefahr abzuleiten ist. Diese sei – so das Gericht – auch nicht durch die Drittunterwerfung gegenüber der WBZ ausgeräumt
worden. Das Gericht führt sodann wörtlich Folgendes aus:
„Da über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur einheitlich und nicht für jeden Gläubiger gesondert entschieden
werden kann, sind Drittunterwerfungen – gleichgültig ob sie schon vor der Abmahnung durch einen Gläubiger abgegeben worden sind oder
ob es zu ihnen erst auf die Abmahnung hin kommt – zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet, wenn aus ihnen der ernsthafte
Wille des Verletzers hervorgeht, in Zukunft gleichartige Verstöße zu unterlassen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Wahl des
Versprechensempfängers argwöhnen lässt, der Verletzer habe damit erreichen wollen, wegen weiterer Verstöße nicht wirklich belangt zu
werden, denn in diesem Fall wären Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens begründet. Handelt es sich um einen Dritten,
bei dem ein Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann, und außerdem sicher ist, dass er im Zuwiderhandlungsfall die Sanktion mit
gebotener Schärfe einfordern wird, so werden Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens regelmäßig nicht zu erheben
sein … .“
Äußerst interessant in rechtlicher Hinsicht ist nun, dass das Gericht die WBZ zwar als ein grundsätzlich über jeden Zweifel erhabenes
Institut ansieht; dies jedoch im vorliegenden Fall verneint.
Begründet wird dies mit dem Art des konkret zu betrachtenden Verstoßes. Der Mitbewerber hatte lediglich in nicht ausreichender Form
über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht belehrt. In einem solchen Fall – so das Gericht – sei zu erwarten, dass die WBZ
neuerliche Verstöße des Mitbewerbers hiergegen nicht mit dem gebotenen Einsatz verfolge. Denn laut LG komme es bei einem solchen
Verstoß…
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