Drittunterwerfung ist wirkungslos
am 26.09.2006 von http://www.aktiv-gegen-spam.de
Ich hatte schon über die Gefährlich- und Sinnlosigkeit der so genannten Drittunterwerfung geschrieben:
Der Absender der Werbe-eMail behauptet, er sei bereits von einem anderen, z.B. von einem Mitbewerber des Spam-Empfängers, abgemahnt worden sei. Auf diese Abmahnung hin habe er sich in einer strafbewehrten Erklärung zur Unterlassung verpflichtet, bevor die Abmahnung des Spam-Empfänger bei ihm eingetroffen sei.
Das Landgericht Hannover (Beschluß vom 18.9.06, 18 O 277/06) schließt sich hinsichtlich der Nutzlosigkeit dieser Ansicht an, wenngleich mit einer anderen Begründung:
Die Wiederholungsgefahr kann letztlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung entfallen [...]. Die [abgegebene] Erklarung beschränkt sich auf die Verpflichtung, keine E-Mails mehr an [einen Dritten] zu versenden. Die Antragsgegnerin [Spam-Versender] ist aber gegenüber dem Antragsteller [Spam-Empfänger] als …
Gefährliche und sinnlose Verteidigung gegen Spam-Abmahnung
Aktiv gegen Spam / Die Spammer versuchen natürlich, sich vor den Kosten für die Abmahnung zu schützen. Sehr beliebt dabei ist die folgende Strategie: Der Absender der Werbe-eMail behauptet, er sei bereits von einem anderen, z.B. von einem Mitbewerber…
Wiederholungsgefahr
Aktiv gegen Spam / Nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich ist die Wiederholungsgefahr schon durch die erste Übersendung einer eMail entstanden. Dies wird aufgrund des bereits gegebe…
Streitwert: Kann’s auch ein bisschen mehr sein?
Aktiv gegen Spam / Der Spammer wollte seine Gewinnspiele an den Mann bringen. Und damit der Empfänger es auch auf keinen Fall übersieht, schickt er ihm gleich mehrere solcher Angebote. Zwar mit wechselnden Absender-Adressen, aber immer von derselben Domain.…
Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 Euro ist angemessen
Aktiv gegen Spam / Nach der ständigen Rechtssprechung der beiden dafür zuständigen Kammern des Landgerichts Berlin läßt sich die Gefahr, daß der Spammer wiederholt unerwünschte Werbung versendet, nur durch die Abgabe einer strafbew…
Markenrecht als Waffe gegen SPAMMER
RA Kadelke / Microsoft versucht nun schon seit einiger Zeit, SPAM nicht nur technisch, sondern auch juristisch zu bekämpfen. Das stellt sich in Deutschland als nicht ganz leichtes Unterfangen dar, denn der Versand von SPAM ist zwar wettbewerbswidrig und begr…
OLG Naumburg: Haftung für Vertragsstrafe bei Spam-Mails durch Dritte
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das OLG Naumburg (Urt. v. 24.03.2006 - Az.: 10 U 56/05) hatte zu entscheiden, in welchem Umfang der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Spam-Mails einer dritten Person auf Zahlung der Vertragsstrafe haftet.Die Beklagte hat…
Vermutetes Interesse ist keine Rechtfertigung für Spam
Aktiv gegen Spam / Der Spammer trug vor, er könne von einem Einverständnis des Empfängers der eMail-Werbung ausgehen. Schließlich ist das beworbene Produkt doch gerade für solche Unternehmen wie das des Empfängers von grundsätzliche…
LG Berlin: Unterlassungserklärung muss ernsthaft sein
spam-abwehren.de / Spam-Opfer müssen sich nicht auf technische Filtermöglichkeiten verweisen lassen +++ Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung von € 150,00 räumt Wiederholungsgefahr nicht aus +++ Streitwert Unterlassungsansprüche E-Mail…
