Drittmitteleinwerbung dund die Bestechlichkeit eines Chefarztes
Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Chefarztes gegen seine Verurteilung wegen und Betruges verworfen.
Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit
Nötigung (§ 240 StGB) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung
zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt.
Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem
Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007
forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine
“Spende” und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er
in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als
dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde
vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine “Spende”. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und
7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der
Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte “Spende” (7.500,- € “bar und in kleinen
Scheinen”) für sich.
Das Landgericht Essen nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes
Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (§ 17 StGB).
Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten
Einnahmen (u.a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen
nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der
Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch d…
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