Dritter haftet für unberechtigt verwendetes Foto trotz Quellenangabe
Eigener Leitsatz:
Macht ein Dritter auf seiner Internetseite unberechtigt ein Foto öffentlich zugänglich, so haftet er auf Unterlassung unabhängig
davon, ob er hierbei den Berechtigten als Quelle angegeben hat. Auch ein im Impressum der Internetseite enthaltener Haftungsausschluss
geht ins Leere.
Landgericht Berlin
Beschluss vom 15.03.2011
Az.: 15 O 103/11
Tenor: 1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, die Fotografie
..., wie nachstehend abgebildet ... ohne Zustimmung des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich
machen zu lassen, insbesondere wie geschehen auf der von dem Antragsgegner betriebenen Webseite ...de. 2. Der Antragsgegner hat die
Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Entscheidungsgründe: Die einstweilige
Verfügung war aus den Gründen der in einfacher Abschrift (ohne Anlagen) urkundlich mit ihr verbundenen Antragsschrift zu erlassen, die
von der Kammer geteilt werden. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, § 937 Abs. 2 ZPO. Hinsichtlich des Tenors hat die Kammer
von ihrer Befugnis nach § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO. I. Der Antrag ist
begründet. 1. Der Antragsteller hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i. V. m. §§ 15 Abs. 2, 19a UrhG folgenden Anspruch, die weitere
unlizenzierte Nutzung des verfahrensgegenständlichen Lichtbildes zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Das
der im Tenor wiedergegebenen Abbildung zugrunde liegende Lichtbild ist jedenfalls nach § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die
Urheberrechte an Lichtbildern stehen nach § 72 Abs. 2 UrhG dem Lichtbildner zu. Das ist in Anwendung des Schöpferprinzips (§ 7 UrhG)
derjenige, der die Aufnahme selbständig geschaffen hat. Im Streitfall hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, Lichtbildner zu sein.
Seine Urheberschaft folgt insbesondere aus der Urheberbenennung auf der Webseite ...de; es gilt die Vermutung des § 10 UrhG. Das vom
Antragsteller geschaffene Lichtbild ist wie ein Abgleich des Verletzungs- und des Verfügungsmusters zeigt auf der genannten
Webseite des Antragsgegners aufrufbar und damit im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Diese Nutzung ist
rechtswidrig, da es an der erforderlichen Rechtseinräumung durch den Antragsteller fehlt. Betreiber der Webseite ist der Antragsgegner.
Damit ist er für die Lichtbildnutzung verantwortlich. Dagegen lässt sich nicht anführen, dass das Lichtbild im Rahmen der auf die
Webseite integrierten News wiedergegeben wurde. Auch diesbezüglich folgt die Kammer der Argumentation des An…
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