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DÜRFTIG

am 13.02.2006 von LawBlog

Ich habe gerade eine dürftige Klage diktiert. Denn bei der Beklagten, einer Versicherung, liegt die Darlegungs- und Beweislast für ihre Einwendungen. Trotzdem ist die Versuchung da, sich sofort in der Klage mit den Argumenten der Gegenseite zu beschäftigen. Vor allem, wenn außergerichtlich schon hin- und hergeschrieben wurde.
Das empfiehlt sich aber nicht. Nach meiner Erfahrung ist es gerade bei kleineren Streitwerten besser, nur das Nötigste zu sagen. Und dann ungefähr Folgendes:
Die Beklagte verweigert die Zahlung der Sachverständigenkosten bislang ohne nachvollziehbare Gründe. Es ist ihre Aufgabe, dem Gericht plausibel zu machen, warum die streitigen Ansprüche nicht reguliert werden. Sollte die Bekklagte dies tun, wird die Klägerin selbstverständlich eingehend …

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