Dreiwochenfrist des § 4 KSchG ist auch in der Wartezeit nach § 1 KSchG zu beachten
am 02.11.2006 von JuracityBlog
Eine echte Falle für Arbeitnehmer und selbst Rechtsanwälte ist § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nach dem gegen eine Kündigung binnen drei Wochen nach Zugang Klage zu erheben ist. Das LAG Hamm (Urteil vom 11.05.2006 Aktenzeichen 2151/05, Pressemitteilung vom 20.10.2006 hier) hat nun entschieden, dass die 3-Wochenfrist auch auf eine Kündigung anzuwenden ist, bei der das Kündigungsschutzgesetz noch nicht anzuwenden ist, weil der Arbeitnehmer noch nicht sechs Monate im Betrieb arbeitet (sogenannte Wartezeit nach § 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Das Landesarbeitsgericht:
“Allerdings waren Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genossen, in der Vergangenheit nicht an die Klagefrist des § 4 KSchG gebunden. Diese Rechtslage ist jedoch durch das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt geändert worden. Während sich § 4 KSchG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung allein auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung bezog, ist nunmehr auch beim Vorliegen sonstiger Unwirksamkeitsgründe innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch § 7 KSchG n.F. stellt, anders als früher, nicht mehr auf die sozial ungerechtfertigte Kündigung ab, sondern auf die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung. Für die außerordentliche Kündigung war in der Vergangenheit anerkannt, dass die dreiwöchige Klagefrist nur für solche Unwirksamkeitsgründe galt, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes betrafen (vgl. KR-Friedrich, 7. Aufl., § 13 KSchG Rz. 61). Dies folgte daraus, dass das Kündigungsschutzgesetz in seiner bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auf die Überprüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung zugeschnitten war und durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur der der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung vergleichbare Fall, dass ein …
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