Dreijährige Abschaltung einer Auskunftsnummer nach wiederholtem Wettbewerbsverstoß verfassungskonform

Eigener Leitsatz:

Verhängt die Bundesnetzagentur über eine Auskunftsnummer eine dreijährige Abschaltung, weil es wiederholt zu Wettbewerbsverstößen kam und dem nicht abgeholfen wurde, stellt dies einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Dieser ist selbst dann angemessen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Anbieters gefährdet wird, da es lediglich die Konsequenz des wettbewerbswidrigen Handelns ist und das Verbraucherinteresse überwiegt. Die zusammengefasste Pressemitteilung zum vorausgegangenen Urteil des VG Köln vom 14.02.2011 mit den Gründen der Abschaltung finden Sie hier.

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 24.08.2011

Az.: 1 BvR 1611/11

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der ... GmbH gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2011 - 13 B 236/11 -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Februar 2011 - 1 L 1908/10 -, c) den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2010 - 512j MN 14435 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 2011 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe: Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids der Bundesnetzagentur, mit dem diese insbesondere die Abschaltung einer Auskunftsrufnummer für die Dauer von drei Jahren anordnete. I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betrieb bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids der Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2010 unter einer ihr zugeteilten Rufnummer einen Auskunfts- und Weitervermittlungsdienst gemäß § 3 Nr. 2a des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Bundesnetzagentur stützt die Abschaltung der Rufnummer auf § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG. Die Beschwerdeführerin habe die Rufnummer in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig genutzt. Sie habe zunächst die erforderliche Preisansage vor der Weitervermittlung unterlassen. Nachdem dies von der Bundesnetzagentur beanstandet worden sei, habe sie eine Preisansage geschaltet, die den gesetzlichen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht genüge. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Rufnummer ohne die erforderliche Preisangabe beworben. Die Anordnung der Abschaltung erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie sei verhältnismäßig; insbesondere stelle die Abschaltung nach derze… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Bundesnetzagentur , Masing , Preisangaben , Mehrwertdienste
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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