Drei Schrauben... Kündigung?

ArbG Bonn, Beschluss vom 21.10.2010, 1 BV 47/10

Der Betriebsratsvorsitzende beschaffte sich unter einem Vorwand bei der Materialausgabe des Betriebs drei Schrauben (Wert: 28 Cent) und schenkte diese einen früheren Kollegen. Als der Arbeitgeber infolge eines anonymen Schreibens hiervon erfuhr wollte er dem 'großzügigen Betriebsratsvorsitzenden‘ fristlos kündigen. Da er hierfür die Zustimmung des Betriebsrats braucht, bat er diesen um seine Zustimmung. Der Betriebsrat lehnte die Zustimmung aber ab. Daher wandte sich der Arbeitgeber an das Arbeitsgericht, damit dieses die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt und dann dem Betriebsratsvorsitzenden gekündigt werden kann. Das Arbeitsgericht Bonn wies den Antrag des Arbeitgeber jedoch zurück. In der Begründung führte es unter Hinweis auf die jüngste Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Fall „Emmely“) aus, dass das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle, auch…

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Themen: BV , Arbeitsgericht Bonn , Schrauben

Erschienen 29. Oktober 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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