Dramatisierungen bei der Eigenbedarfskündigung
Zu den an eine zu stellenden formellen Anforderungen nahm jetzt der Stellung. Konkret ging es um die Frage,
wieweit der kündigende Vermieter seine Gründe dramatisieren darf. Der Bundesgerichtshof sah hierin keine Probleme, solange nur
tatsächlich der Grund für die Eigenbedarfskündigung vorliegt.
Anlass hierfür war für den Bundesgerichtshof eine Räumungsklage aus München: Die Beklagte mietete im Jahr 1978 von einem der
Rechtsvorgänger der Klägerin ein Wohnhaus in M. . Nach dem Erwerb des von der Beklagten und deren Mutter bewohnten Anwesens kündigte
die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 31. Juli 2006 unter Berufung auf für sich und ihre beiden Kinder zum 30. April 2007. Zur näheren Begründung ist
im Kündigungsschreiben ausgeführt, dass die Klägerin derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein
separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach
zu ermöglichen. Durch den Umzug könne die Klägerin die Miete für ihre derzeitige (1.740 €) und für ihr jetziges Büro (858,40 €) einsparen und sich persönlich um die
Betreuung ihrer Kinder kümmern.
Das Amtsgericht München hat der Räumungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Mieterin hat das Landgericht München I jedoch das
Urteil des Amtsgerichts München abgeändert und die Klage abgewiesen, weil die von der Klägerin erklärte Kündigung nicht die
Anforderungen des § 573 Absatz 3 BGB erfülle und deshalb unwirksam sei.
Die Begründungspflicht in § 573 Abs. 3 BGB solle sicherstellen, so das Landgericht München I in seinen Urteilsgründen, dass dem
berechtigten Informationsinteresse des Mieters Rechnung getragen werde. Diesem Erfordernis werde der Vermieter nur gerecht, wenn er
die dem Eigenbedarf zugrunde gelegten Tatsachen in dem Kündigungsschreiben zutreffend wiedergebe und die Kündigungsbegründung den
behaupteten Bedarf auch nicht dramatisiere. Dies sei bei dem Kündigungsschreiben der Klägerin nicht der Fall, weil es den –
unzutreffenden – Eindruck erwecke, bei dem von der Klägerin bisher bewohnten Objekt lägen Wohnraum und Büro nicht unter einem Dach.
Damit habe die Klägerin ihre bisherige Wohnsituation objektiv unrichtig dargestellt. Zwar dürften die Anforderungen an die
Kündigungserklärung nicht überspannt werden, doch müssten die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dürfe der Bedarf
nicht dramatisiert werden.
Auf die vom Bundesgerichthof zugelassene Revision der Vermieterin hat jetzt der Bundesgerichtshof das klageabweisende Berufungsurteil
des Landgerichts München I aufgehoben. Mit der vom Landgericht München I gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf
Räumung und Herausgabe des von der Beklagten bewohnten Anwesens gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts …
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