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Dr. Gunter von Hagens vom Vorwurf unberechtigter Titelführung freigesprochen

am 11.09.2007 von http://www.recht-blog.com

Ein Führen von Titeln und Bezeichnungen im Sinne des § 132a Abs. 1 Nrn. 1-3 StGB erfordere nämlich eine sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit tangiert werden. Ein bloßes Dulden der Anrede durch Dritte genüge hierfür nicht, es sei denn, es wäre planmäßig darauf angelegt, in der Umgebung den Anschein der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung zu erwecken.
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Handakte WebLAWg / Gunter von Hagens muss wegen Titelmissbrauchs eine Geldbuße in Höhe von 50.000 Euro bezahlen. Ein Sprecher des LG Heidelberg erklärte, dass der durch die “Körperwelten“-Ausstellungen bekannte Anatom damit nicht als vorbestraft gelte.…

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