DPMA informiert über Gesetztesänderungen

Auf den Seiten des DPMA wird aktuel über eine Gesetzesänderung informiert, die zum 1. Oktober 2009 in Kraft tritt. Dabei sollen zwei Punkte hier angesprochen werden.

Anmeldegebühren für Patente

Die Anmeldegebühr für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen wird von 50 EUR auf 40 EUR gesenkt. Umfasst eine Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche, erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20 EUR bei elektronischen Anmeldungen, bei Papieranmeldungen um jeweils 30 EUR, § 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 000 bis 311 100 der Anlage n.F.

Markenrecht

Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte (”Benutzungsmarken” und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F.

Der neue § 42 MarkenG sieht so aus.

§ 42

Widerspruch

(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke

1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,

2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,

3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder

4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12

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Themen: Marken , Gesetzesänderung , Dpma , Markengesetz , Elektronisch , Vertreter , Widerspruchsverfahren , Markenanmeldung , Patentanmeldegebühren

Erschienen 2. September 2009 auf http://blog.f-200.com.

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