DPMA: Formulierungsvorschläge zu den Einzelhandelsdienstleistungen
am 15.08.2008 von http://www.markenblog.de
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seine Amtspraxis bislang noch nicht geändert. Im Hinblick auf mögliche gerichtliche Verfahren - etwa auch Widerspruchsverfahren - wird Anmeldern jedoch empfohlen, die Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse im Sinne der Auffassung des Bundespatentgerichts genauer zu spezifizieren.
Je nach der Branche, in der sich der jeweilige Anmelder bewegt, wären etwa folgende Formulierungen möglich (Zutreffendes auswählen!):
“Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich
Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren,
Brenn- und Treibstoffe,
Waren des Gesundheitssektors,
Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren,
Bau-, …
Wissenswert: die Praktikerentscheidung des EuGH - Empfehlungen des DPMA
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DPMA: Neue Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Einzelhandelsdienstleistungen
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DPMA zu Thema Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35
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WESSI Marken
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Älteste Marken (16)
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DPMA: Änderungen Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
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BPatG: Einzelhandelsdienstleistungen
MarkenBlog / 33 W (pat) 331/01 Leitsatz: Dienstleistungsverzeichnis für Einzelhandelsdienstleistungen Gegen die Konkretisierung von Einzelhandelsdienstleistungen durch die bloße Angabe der Klassen der gehandelten Waren bestehen Bedenken. Quelle: Bundespatent…
DPMA erwartet 83.000 Markenanmeldungen
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DPMA - Deutsches Patent- und Markenamt, die Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland
