Die Mitwirkung des Patentanwalts
Internet-Law | 6. Juli 2011 — In markenrechtlichen Streitigkeiten gestattet das Gesetz eine wundersame Gebührenvermehrung. Wenn ein Patentanwalt mitwirkt, da…
Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Löschungssache 304 44 026 – S 81/07 Lösch vom 28.10.2009 hat sich das Deutsche Patent- und Markenamt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren bei Doppelvertretung geäußert.
Die Kostengläubigerin und Antragstellerin war durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts vertreten und beantragte, die Kosten entsprechend festzusetzen. Dem widersprach die Kostenschuldnerin und Antragsgegnerin. Mit Erfolg.
Das DPMA führt aus:
Die Markenabteilung stimmt der Kostenschuldnerin insoweit zu, als dass eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt im Löschungsverfahren nicht notwendig war.
Das Markenlöschungsverfahren vor dem DMPA ist keine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02 v. 26.03.2003; 24 W (pat) 240/03 v. 25.11.2003; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., 2009, § 140 Rdn. 3 ff), da kein Klageverfahren vorliegt.
Zwar hat beispielsweise der BGH in seinem Beschluss vom 03.04.2003 -Aktz. I ZB 37/02- die Möglichkeit der Abrechnung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren durch einen als Rechtsanwalt und Patentanwalt zugelassenen Vertreter bejaht, oder auch das OLG München in seinem Beschluss vom 08.09.2003 -Aktz. 11 W 2824/02- bestätigt, dass einem Patentanwalt für das Mitwirken am Zustandekommen eines Vergleichs eine Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs.1 BRAGO zusteht, jedoch handelte es sich bei diesen Verfahren um reine Kennzeichenstreitsachen vor ordentlichen Gerichten. In Gebrauchmuster-Löschungsbeschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechsprechung eine Doppelvertretung durch einen Rechts- und einen Patentanwalt nicht notwendig (vgl. BPatGE 45,129 mwNachw.) Hatte das BPatG in seinem Beschluss 4 ZA (pat) 15/02 vom 06.12.2002 die Frage der Erstattungsfähigkeit eines mitwirkenden Patentanwalts für alle Akten nach dem 01.01.2002 in Verfahren nach § 143 (3) PatG neuer Fassung noch bejaht, ist es in jüngeren Entscheidungen davon insoweit abgerückt, dass die Erstattung von Doppelvertretungen nur noch nach Prüfung des Einzelfalls möglich ist (vgl. BIPMZ 2008, 62; Mit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. November 2009 auf http://www.markenservice.net/blog/.
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