DOZ Deutsche Zentral Inkasso erhält beim VG Berlin Recht
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 25. August 2011 — Die “DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH” (bekannt u.a. wegen des Einzugs von Forderungen für Webseiten wie outlets.de) hat vom …
Die “DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH” (bekannt u.a. wegen des Einzugs von Forderungen für Webseiten wie outlets.de) hat vom Verwaltungsgericht Berlin Recht bekommen. Im Folgenden, ohne weitere Kommentierung, die Pressemitteilung des Gerichts. Eine Bewertung erfolgt, sobald die Urteilsgründe vorliegen. Allerdings hier die Anmerkung, dass hierbei nicht um die Berechtigung einzelner Forderungen geht – das ist und bleibt Sache des Einzelfalls. Vielmehr ging es hier um die Frage, ob dem Unternehmen (umgangssprachlich) der Vorwurf gemacht werden konnte, derart “unqualifiziert” gearbeitet zu haben, dass man die “Lizenz” für zukünftige Inkasso-Dienstleistungen entziehen muss. Eben das wurde verneint.
Zur Mitteilung:
“Der Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts ist rechtswidrig. Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über das Unternehmen eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.
Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines sog. ‚Mengeninkasso‘ sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister lägen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung du…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. August 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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