Double-Opt-In-Verfahren
am 06.07.2007 von http://log.handakte.de/
Die Haftung des Inhabers einer Webseite auf Unterlassung der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer bzw. der Rechte anderer am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entfällt nicht ohne weiteres, wenn ein Dritter die Versendung einer E-Mail werbenden Inhalts veranlasst hat, (etwa durch die Betätigung einer auf der Seite installierten E-Card-Funktion).
Denn jedenfalls der Inhaber einer Seite, auf der eine E-Card-Funktion installiert ist, haftet grundsätzlich als Mitstörer, weil er damit die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind (vgl. LG München I MMR 2003, 483; KG NJW-RR 2005, 51). (…)
Das Gericht wies darauf hin, dass die Frage der Störerhaftung des Antragsgegners ggf. anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn Dritte durch den Missbrauch des Double-Opt-In-Verfahrens mit massenhaften und/oder zahlreichen E-Mails belästigt worden wären. Hier handelte es sich aber lediglich um eine wohl neutral gestaltete E-Mail mit dem dargelegten Zweck. Daraus lässt sich ableiten, dass das Gericht etwa im Fall des “Formular-Spammings” (automatisierte, massenhafte Einträge und Versendung von Kontakt- Eintrags- oder E-Mail-Formularen auf Webseiten - vgl. auch “Guestbook-Spamming”) Grund zu einer abweichenden Entscheidung gehabt hätte. Dem kann in der Praxis etwa mit der Verwendung einer “Secure-Code”-Funktion entgegengewirkt werden; d.h. …
LG Berlin: Double-Opt-In-Verfahren - Dem Verwender eines Double-Opt-In-Verfahrens ist es nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass diese Funktion nicht zur Versendung von E-Mails an Personen missbraucht wird, die einen Empfang nic
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Haftung des Inhabers einer Webseite auf Unterlassung der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer bzw. der Rechte anderer am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entfällt nicht ohne weiteres, wenn ein Dritter die…
AG Berlin Mitte: Angebliche Confirm-Mails und unzulässige E-Mail-Werbung - Das Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und stellt keine unzumutbare BelÃ
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails können einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Auch Angehörige freier Berufe (hier: Rechtsanwaltschaft) können sich hierbei auf das Recht des eingerichteten und a…
LG Berlin: Double-opt-in-E-Mail ist kein Spam
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte / LG Berlin, Urteil vom 23.01.2007, Az. §§ 1004, 823 BGB Das LG Berlin hat entschieden, dass die Zusendung sog. Double-Opt-in-E-Mails (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript enthält: Opt-in) zulässig ist und soweit nicht in massenhaf…
Newsletterdienste, Spamvorwürfe und das Double-Opt-In-Verfahren
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Unverlangte zugesandte Werbe-E-Mails stellen als sogenannter Spam eine unzumutbare Belästigung dar, die rechtlich mit Hilfe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Form von Abmahnungen bekämpft werden können. Ferner stell…
AG Berlin verwarf Single-opt-in für E-Mail-Versand
§§ Jur-Blog.de §§ / Laut einem Post vom 26. Juni 2008im blog von rechtmedial.de AG Berlin Mitte entscheidet über Double-Opt-In Verfahren; Nur Opt-In = unzumutbare Belästigung (Marian Härtel) soll das AG Berlin ebenfalls das Sigle-opt-in Verfahren verworfen haben. Lei…
AG Berlin Mitte entscheidet über Double-Opt-In Verfahren; Nur Opt-In = unzumutbare Belästigung
Recht Medial / Das Amtsgericht Mtte hat über das Double-Opt-In Verfahren entschieden und dies für zulässig erklärt bzw. eine unzumutbare Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB abgelehnt. Gleichzeitig hat es aber klargestellt, dass eine E-Mail die dem Empf…
