Oberarzt im Straßengraben - Unfall bei Rufbereitschaft
JuracityBlog | 2. Juli 2011 — Hat ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft und verunglückt er bei der Fahrt zur Arbeitsstätte mit seinem Privat-Pkw, so muss der Ar…
LAG München, Urteil vom 15.12.2009, 6 Sa 637/09
Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Pkw einen Unfall erlitten. Er war als Arzt im Rahmen seiner Rufbereitschaft zur Klinik gerufen worden. Auf dem Weg dorthin kam er mit dem Auto glatteisbedingt von der Straße ab. Der Schaden an seinem Fahrzeug beläuft sich auf rund 5.500 EUR. Diesen Betrag möchte er von der Klinik, seinem Arbeitgeber, ersetzt haben.
Der Arbeitnehmer argumentierte vor Gericht, der Unfall habe sich auf einer "Dienstfahrt" ereignet, da die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit zähle. Er habe sich jedenfalls seit dem Anruf, er möge zur Klinik kommen, im Dienst befunden. Dem widersprach die Arbeitgeberseite. Nach deren Auffassung trägt bei einer Rufbereitschaft der Arbeitnehmer das Wegerisiko.
Das Arbeitsgericht Regensburg wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Seine Berufung vor dem LAG München war erfolglos. Der Arbeitnehmer hat also nicht nur einen Unfall erlitten, sondern bleibt auch auf dem Schaden sitzen.
Das LAG stellte in seinem Urteil zunächst die Grundsätze für einen etwaigen Erstattungsanspruch dar: Ein Arbeitnehmer kann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz von Unfallschäden am eigenen Fahrzeug haben, sofern die entstandenen Schäden dadurch entstanden waren, dass er sein Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt hatte (so schon BAG vom 08.05.1980, 3 AZR 82/79). Betroffen ist der Betätigungsbereich des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Fahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes hätte einsetzen müssen, für das er dann die Unfallgefahr zu trägen hätte (BAG vom 23.11.2006, 8 AZR 701/05; BAG vom 17.07.1997, 8 AZR 480/95).
Im Fall wurden diese Voraussetzungen verneint. Das Fahrzeug sei nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers einsetzt worden. Es sei Sache des Arbeitnehmers gewesen, bei Abruf seiner Arbeitsleistung zur Arbeitsstelle zu kommen. Die Rufbereitschaft selbst sei keine Arbeitszeit. Ih…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Februar 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.
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