Doppelter Mietaufwand als Werbungskosten abziehbar
Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten und Familienheimfahrten sowie Verpflegungsmehraufwand können unbegrenzt
abziehbare sein.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass aufgrund eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen beruflich veranlasst und deshalb in
voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein können.
Dabei stehen die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.
Allerdings können diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und
für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als
Werbungskosten abgezogen werden.
Weiterhin ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs zu beachten, dass der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten sich allein nach
dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes richtet.
Werbungskosten sind danach Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch beruflich
veranlasste Umzugskosten, zu denen auch umzugsbedingt geleistete doppelte Mietzahlungen gehören können. Allerdings setzt eine
Berücksichtigung als Werbungskosten voraus, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine
allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine
bisherige Dienstwohnung räumen und deshalb mit seiner Familie umziehen muss oder der Arbeitnehmer umzieht, weil sich dadurch die
Zeitspanne für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert.
In Anwendung dieser Grundsätze sind der Umzug des Klägers und seiner Familie nach R und damit auch die umzugsbedingt geleisteten
doppelten Mietzahlungen beruflich veranlasst.
Diese Mietaufwendungen können jedoch nur anteilig, und zwar für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie) und für die neue
Familienwohnung bis zum Umzugstag (der Familie) als Werbungskosten abgezogen werden. Denn Aufwendungen für das Unterhalten einer
Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensführung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie darstellt –hier bis zum Familiennachzug die
Wohnung in E, danach die Wohnung in R–, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten. Darüber hinaus ist der
Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter doppelter Mietzahlungen auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des
bisherigen Mietverhältnisses begrenzt. Denn nur solange gründet der Aufwand für zwei Wohnungen auf dem beabsichtigten Familienumzug.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG steht dem unbeschränkten Abzug des Miet…
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