Doppelte Haushaltsführung und die Kosten der beiden Haushalte
Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus. So
entschied jetzt der Bundesfinanzhof, dass der für eine doppelte Haushaltsführung bislang von den Finanzgerichten herangezogene
Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende
Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist.
Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält,
entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als
Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar
ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non .
In dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Grunde liegenden Streitfall machte der ledige und nichtselbständig tätige Kläger
geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort zu unterhalten und seinen Haupthausstand
im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45
qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung
als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos einkommensteuerlich geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil
der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich
dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.
Der Bundesfinanzhof hob dieses finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück.
Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am
Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse
sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln sei. Im
Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, zwar ein besonders gewichtiges
Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts aber keine zwingende Voraussetzung.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des …
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