Doppelte Haushaltsführung - Eigener Hausstand bei Ledigen
Die Feststellung eines eigenen Hausstands bei Ledigen ist oft mit Problemen und Nachfragen seitens des Finanzamts verbunden, während sich der eigene Hausstand bei Verheirateten in der Regel aus dem Wohnsitz der Familie ergibt. Nachdem ich den Begriff “Doppelte Haushaltsführung im Einkommensteuerrecht” geklärt habe, geht es heute um das Problemfeld “Eigener Hausstand bei Ledigen”.
Bei Verheirateten wird nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180) unterstellt, dass sich der eigene Hausstand und der Lebensmittelpunkt immer dort befindet, wo auch die Familie lebt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige mindestens 6 Heimfahrten zu seiner Familie pro Jahr unternommen hat (R 9.11 Abs. 1 LStR 2008), wobei hier besondere Umstände bei Steuerpflichtigen im Ausland zu berücksichtigen sind. So können bei Steuerpflichtigen im Ausland auch weniger als 6 Heimfahrten ausreichend sein (BFH-Urteil vom 26.11.2003, BStBl. 2004 II S. 233; R 9.11 Abs. 3 Satze 5 und 6 LStR 2008). Bei Ledigen ist die Feststellung des eigenen Hausstands dagegen in der Regel schwieriger und meist mit Rückfragen seitens des Finanzamts verbunden (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180; BMF-Schreiben vom 8.3.1995, BStBl. 1995 I S. 168)
Zunächst ist es für eine vorausschauende Steuerberatung wichtig, die steuerrechtliche Definition des eigenen Hausstands zu kennen. Ein eigener Hausstand ist zumindest eine eingerichtete Wohnung,
die den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht, die aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird, in der ein Haushalt “unterhalten” oder mitunterhalten wird, indem die Haushaltsführung bestimmt oder wesentlich mitbestimmt wird und die Kosten im wesentlich getragen werden und die den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. a) Nutzung der Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem RechtDie Nutzung einer Wohnung aus eigenem Recht liegt vor, wenn die Wohnung als Mieter oder (Mit-)Eigentümer genutzt wird. Das kann z.B. auch eine abgeschlossene Einliegerwohnung im Haus der Eltern sein, die auf Basis eines ordnungsgemäßen Mietvertrags (Muster Mietvertrag) bewohnt wird. Es gibt auch Finanzgerichte, die ein unentgeltliches Leihverhältnis als Basis anerkennen. Abgesehen davon kann auch ein abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichend sein, z. B. als Untermieter im Haushalt der Lebensgefährtin mit gemeinsamem Kind (Niedersächsisches FG vom 17.9.2004, EFG 2005 S. 264; FG Saarland vom 16.1.1997, EFG 1997 S. 1428; BFH-Urteil vom 24.11.1989, BStBl. 1990 II S. 312). Selbst ein bewohntes Ober- oder Untergeschoß im Hause der Eltern kann als eigener Hausstand ausreichen (Hessisches FG vom 19.3.1997, EFG 1998 S. 32; Niedersächsisches FG vom 24.10.2005, 3 K 1/04, Revision: VI R 44/06; BFH-Urteil vom 4.11.2003, BStBl. 2004 II S. 16), unabhängig von einem Mietvertrag oder einer Mietzahlung. Ein eigener Hausstand ist sogar …
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Erschienen 25. Mai 2010 auf http://www.schwerd.info.
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