Doppelt gemoppelt hält besser? Der BGH zur Kostentragungspflicht bei gleichzeitiger Abmahnung durch Anwalt und Patentanwalt
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.02.2011, Az. I ZR 181/09) hat entschieden, dass der rechtmäßig Abgemahnte nur dann die Kosten
für einen Patentanwalt übernehmen muss, der die Abmahnung zusätzlich zu einem Rechtsanwalt unterzeichnet hat, wenn dies auch wirklich
erforderlich war.
Sachverhalt
Die Klägerin – Inhaberin der Wortmarke „X...“ (u.a. für Schmuckwaren) – mahnte die Beklagte wegen der Verletzung ihrer Marke ab, da
die Beklagte auf eBay Ohrstecker unter der Bezeichnung „X...“ angeboten hatte. Besagte Abmahnung war sowohl von einer Rechtsanwältin
als auch zusätzlich von einem Patentanwalt unterzeichnet. Insgesamt forderte die Klägerin 4.161 Euro an Rechts- und
Patentanwaltskosten, bekam vom Landgericht und der Berufungsinstanz aber nur die Hälfte in Höhe der Rechtsanwaltskosten von 2.080,50
Euro zugesprochen. Eine Erstattungspflicht für die Patentanwaltskosten wurde abgelehnt.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Zunächst erklärt der Bundesgerichtshof, wann grundsätzlich die Kosten eines Patentanwaltes zu erstatten sind: „a) Gemäß § 140 Abs. 3
MarkenG sind von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, die Gebühren
nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. b) Die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG gilt
unmittelbar nur für Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem Rechtsstreit ent- standen sind und nicht für
Kosten, die - wie hier die Abmahnkosten - durch die Mitwirkung eines Patentanwalts außerhalb eines Rechtsstreits angefallen sind.“
Und weiter für den Fall der Kosten für eine Abmahnung:
„Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung ein- schließlich der Aufwendungen für eine Abmahnung ist [...] nur
begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren [...]. Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten,
die durch die Mitwirkung des Patentanwalts an der Abmahnung der Beklagten wegen der Markenverletzung entstanden sind, gelten insoweit
keine Besonderheiten. Er ist daher nur begründet, soweit die Klägerin darlegt und nachweist, dass diese Kosten zur Rechtsverfolgung
erforderlich waren.“
Es stellt sich also die Frage, wann neben den Kosten für einen Rechtsanwalt zusätzlich auch noch die Kosten für einen Patentanwalt im
Rahmen einer Abmahnung erforderlich war. Das ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn der Patentanwalt Aufgaben
übernommen hat, die zu dessen typischen Aufgabengebiet gehören:
„Hat neben einem Rechtsanwalt…
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