Doppelt gemoppelt hält besser…..

hat sich wohl das Hauptzollamt gedacht, und die Abschrift eines Bussgeldbescheides an den Mandanten mittels Postzustellungsurkunde (unter Anwälten und Richtern “PZU” genannt) an unser Büro zustellen lassen und gleichzeitig der Abschrift noch ein Empfangsbekenntnis (unter Anwälten und Richtern “EB” genannt) beigefügt, mit der Bitte, dieses ausgefüllt an das Hauptzollamt zurückzusenden…. Auf die telefonische Rückfrage meinerseits, ob das den notwendig sei, we…

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Themen: Verwaltung , Postzustellung

Erschienen 22. Juli 2011 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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