Doppelnatur des Prozeßvergleichs / Widerruf / Adressat
am 08.11.2005 von http://www.mindermeinung.de/
Zentrale Probleme:
Der BGH legt in seinem Urteil lehrbuchartig die Rechtsnatur des Prozeßvergleichs dar. Neu entschieden wird das lange streitige Problem des Erklärungsadressaten, das der Senat ebenfalls entscheidend aus der Rechtsnatur des Vergleiches herleitet: Hat dieser eine Doppelnatur dergestalt, daß er einen materiellrechtlichen wie auch einen prozeßrechtlichen Vertrag enthält, die sich in ihrer Wirksamkeit gegenseitig bedingen, so führt auch der Widerruf des prozessualen Teils zu derjenigen des materiellen und umgekehrt. Daneben führt das Gericht zutreffende teleologische Erwägungen an.
Amtlicher Leitsatz:
Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
BGH, Urt. v. 30. September 2005 - V ZR 275/04
Quellen: Beck Online, Prof. Lorenz (München), Eigene Bearbeitung.
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