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Doppelmoral einer Dorfrichterin

am 22.08.2008 von http://strafprozess.blogspot.com

Hier hatte ich bereits darüber berichtet, wie eine Richterin in der hessischen Provinz zu der Frage der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Strafverfahren steht und ganz offen darüber nachdenkt, entsprechenden Verteidigern, die trotz guter Gründe im Einklang mit Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung keine schriftliche Vollmacht vorlegen, keine Pflichtverteidigungen zukommen zu lassen.Dass dieselbe Dame Taten, von denen sich in der Hauptverhandlung glasklar und unzweifelhaft herausgestellt hat, dass ein Freispruch erfolgen müsste, aus Bequemlichkeit nach § 154 StPO einstellt, obwohl das eindeutig unzulässig ist, …

Johannes Reiser am 23.08.2008 um 19:25 Uhr:

Die Unabhängigkeit von Richtern ist die Staatsräson!

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