Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigungsvereinbarungen

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten bezwecken, Doppelbesteuerungen in den Vertragsstaaten zu vermeiden; das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wird entweder dem einen oder dem anderen Staat zugeordnet. Zuweilen kann die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen aber auch eine doppelte Nichtbesteuerung nach sich ziehen, dann nämlich, wenn der eine Vertragsstaat eine Abkommensbestimmung anders auslegt als der andere Vertragsstaat und im Ergebnis jeder Staat das Besteuerungsrecht des jeweils anderen Staats annimmt („negativer Qualifikationskonflikt“).

Abhilfe sollen in derartigen Fällen sog. Verständigungsvereinbarungen der Finanzverwaltungen beider Staaten schaffen. Derzeit ist eine zunehmende Tendenz der Finanzverwaltungen zu beobachten, sich in dieser Weise zwischenstaatlich über die Auslegung von DBA zu verständigen.

Derartige völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausländischen Finanzverwaltung binden zwar die Finanzverwaltung, nicht aber die deutschen Finanzgerichte. Ohne förmliche Umsetzung in ein Gesetz muss daher kein Steuerpflichtiger eine solche Vereinbarung gegen sich gelten lassen. es sei denn, dass sie in Einklang mit innerstaatlichen Steuergesetzen steht.

So hat jetzt der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen bekräftigt, dass solche Verständigungsvereinbarungen völkerrechtlich verbindlich sind und infolgedessen auch die beteiligten Finanzverwaltungen binden, dies jedoch nicht für die Finanzgerichte gilt. Diese entscheiden nur nach dem Gesetz, also dem Doppelbesteuerungsabkommen, und nicht auf der Basis bloßer Verwaltungsvereinbarungen. Diese Verständigungsvereinbarungen können, so der Bundesfinanzhof ausdrücklich, das Doppelbesteuerungsaktommen nicht ändern. Ohne gesetzliche Legitimation dürfen die Vereinbarungen dajer nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen.

So verhielt es sich auch in den beiden jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Finanzrechtsstreiten, in denen es um Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ging:

In dem ersten der beiden jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahen klagte ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien wohnte und in Deutschland arbeitete. Der Arbeitslohn wurde nach übereinstimmender Rechtsauffassung nach Maßgabe des zwischen Deutschland und Belgien geschlossenen DBA sowohl in Deutschland als auch in Belgien (nur) in Deutschland versteuert. Das gilt nach deutscher Rechtsauffassung jedoch nicht für die Abfindung; Belgien nimmt hingegen auch dafür das deutsche Besteuerungsrecht an. Die deshalb zwischen Deutschland und Belgien getroffene Verständigungsvereinbarung folgt insoweit der belgischen Auffassung und ordnet das Besteuerungsrecht Deutschland zu. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes fehlt für die Geltendmachung dieses Rechts gegenüber dem Arbeitnehmer aber die Rechtsgrundlage. <…

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Themen: Abfindung , Schweiz , Italien , Staat , Belgien , Doppelbesteuerungsabkommen

Erschienen 28. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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