Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigungsvereinbarungen
zwischen zwei Staaten bezwecken, Doppelbesteuerungen in den
Vertragsstaaten zu vermeiden; das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wird entweder dem einen oder dem anderen zugeordnet. Zuweilen kann die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen
aber auch eine doppelte Nichtbesteuerung nach sich ziehen, dann nämlich, wenn der eine Vertragsstaat eine Abkommensbestimmung anders
auslegt als der andere Vertragsstaat und im Ergebnis jeder Staat das Besteuerungsrecht des jeweils anderen Staats annimmt („negativer
Qualifikationskonflikt“).
Abhilfe sollen in derartigen Fällen sog. Verständigungsvereinbarungen der Finanzverwaltungen beider Staaten schaffen. Derzeit ist
eine zunehmende Tendenz der Finanzverwaltungen zu beobachten, sich in dieser Weise zwischenstaatlich über die Auslegung von DBA zu
verständigen.
Derartige völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausländischen Finanzverwaltung
binden zwar die Finanzverwaltung, nicht aber die deutschen Finanzgerichte. Ohne förmliche Umsetzung in ein Gesetz muss daher kein
Steuerpflichtiger eine solche Vereinbarung gegen sich gelten lassen. es sei denn, dass sie in Einklang mit innerstaatlichen
Steuergesetzen steht.
So hat jetzt der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen bekräftigt, dass solche Verständigungsvereinbarungen völkerrechtlich verbindlich
sind und infolgedessen auch die beteiligten Finanzverwaltungen binden, dies jedoch nicht für die Finanzgerichte gilt. Diese
entscheiden nur nach dem Gesetz, also dem Doppelbesteuerungsabkommen, und nicht auf der Basis bloßer Verwaltungsvereinbarungen. Diese
Verständigungsvereinbarungen können, so der Bundesfinanzhof ausdrücklich, das Doppelbesteuerungsaktommen nicht ändern. Ohne
gesetzliche Legitimation dürfen die Vereinbarungen dajer nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen.
So verhielt es sich auch in den beiden jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Finanzrechtsstreiten, in denen es um
Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ging:
In dem ersten der beiden jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahen klagte ein belgischer Staatsangehöriger, der in wohnte und in Deutschland arbeitete. Der Arbeitslohn
wurde nach übereinstimmender Rechtsauffassung nach Maßgabe des zwischen Deutschland und Belgien geschlossenen DBA sowohl in
Deutschland als auch in Belgien (nur) in Deutschland versteuert. Das gilt nach deutscher Rechtsauffassung jedoch nicht für die
Abfindung; Belgien nimmt hingegen auch dafür das deutsche Besteuerungsrecht an. Die deshalb zwischen Deutschland und Belgien
getroffene Verständigungsvereinbarung folgt insoweit der belgischen Auffassung und ordnet das Besteuerungsrecht Deutschland zu. Nach
Ansicht des Bundesfinanzhofes fehlt für die Geltendmachung dieses Rechts gegenüber dem Arbeitnehmer aber die Rechtsgrundlage. <…
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