Domains in 5 Minuten

Eigener Leitsatz:

Einem Unternehmen, welches die Registrierung einer Internet-Domain übernimmt, kann die Löschung der Internet-Domain untersagt werden, wenn eine Kündigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses streitig ist.

Amtsgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 14.07.2011

Az.: 30 C 1549/11

Tenor Der Antragsgegnerin wird - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - gemäß §§ 921, 935, 938, 940 ZPO i.V.m. § 12 BGB bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO) verboten, die DOMAINs www.s...-...de und www.s...-...de zu löschen oder anderweitig zu vergeben. Die Anordnung ist befristet bis einschließlich 31.3.2012. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12.7.2011 sowie der vorgelegten Domain-Abfragen vom 12.7.2011 und Kündigungserklärung vom 12.7.2011 ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Inhaber oben genannter Domains ist und die Antragsgegnerin die Löschung derselben angedroht hat. Da eine fristlose Kündigung wegen "Nichterreichbarkeit" ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist (§ 314 II BGB, der auch durch AGB nicht abdingbar ist), ist ein Verfügungsanspruch gegeben. Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen Internet-Auftritt der Antragsgegnerin eine Neuvergabe freier Domains binnen 5 Min…

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Themen: Bgb , Eidesstattliche Versicherung , Internetrecht /online-recht

Erschienen 12. September 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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