LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand für Domainstreitigkeiten
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 18. Juni 2011 — LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2010, Az. 303 O 197/10 § 32 ZPO; § 12 BGB Das LG Hamburg hat entschieden, dass sich die ö…
Domainrechtsstreitigkeiten ohne fliegenden Gerichtsstand?
Der fliegende Gerichtsstand hat sich insbesondere bei internetbezogenen Streitigkeiten in den letzten Jahren entwickelt und führt nicht nur bei Wettbewerbsstreitigkeiten, sondern auch bei Markenverletzungen die sich aus Domainbezeichnungen ergeben dazu, dass sich der Abmahnende aussuchen kann, welches Gericht er für die Einstweilige Verfügung nutzt.
Der Vorteil für den Antragsteller lag dabei nicht nur darin, dass er den Antrag bei einem Gericht stellen konnte, dass für seine großzügigere Praxis beim Erlass einer Einstweiligen Verfügung (hallo Hamburg) bekannt war oder bei dem er wusste, dass dies seine Rechtsauffassung teilte, er konnte dem Abgemahnten eine Verteidigung auch erschweren, indem er ein möglichst weit entferntes Gericht wählte.
Hintergrund des fliegenden Gerichtsstandes, dass Internetangebote von jedem Ort aus abrufbar sind und damit die Verletzungshandlung überall begangen werden kann. Nachdem bisher die Mehrheit der Landesgerichte diese Praxis bestätigte, obwohl in verschiedenen Vor- und Beiträgen von Richtern der Kammern öfters auf die Missbräuche und Unzulänglichkeiten dieser Entwicklung verwiesen wurde, hat nun das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung seine Zuständigkeit abgelehnt, ob wohl es in dem Streit um eine Domain ging.
Der Kläger verlangte aufgrund seines Namensrechtes die Unterlassung der Benutzung und die Löschung einer Domain. Zumindest für den Unterlassungsanspruch kommt es auf den Begehungsort an und dieser bestimmt sich nach dem Ort, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde.
Grundsätzlich ermöglicht die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort. Begehungsort für Rechtsverletzungen im Internet sind damit alle Orte, an denen die Informationen bestimmungsgemäß abgerufen werden können und das könnte jeder Ort in Deutschland sein. Genau hier wird seitens des Landgerichtes Hamburg aber die Grenze eingezogen:
„Vielmehr spricht alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juli 2011 auf http://blog.f-200.com.
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