Domainrecht. Vorname ./. Nachname: Raule.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit vom 23. Oktober
2008 – AZ: 1 ZR 11/06 – raule.de, entschieden, dass der Träger eines ausgefallenen Vornamens, der sich diesen Vornamen als Webadresse
(Domain) registriert hat, nicht dem Träger eines gleichnamigen Nachnamens weichen muss, wenn der Vorname ausgefallen und
kennzeichnungskräftig ist. Der Leitsatz des BGH lautet:
BGB § 12 Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht
weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
Weiter heißt es in den Gründen:
Die Revisionserwiderung weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche
Individualisierung entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des
Vornamens voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe;
MünchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu § 22 KUG BGHZ 143, 214, 231 - Marlene Dietrich).
Damit hat sich die Tänzerin Raule H. aus gegen Xy Raule
aus Musterhaus…
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