Domain steuerberater-suedniedersachsen.de zulässig

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 1.09.2010 in dem Verfahren StbSt (R) 2/10 mit der Frage befasst, ob die Domain steuerberater-suedniedersachsen.de eine unerlaubte Werbung im Sinne von § 57 Abs. 1, § 57a StBerG darstellt.

Der BGH hat dies verneint und in der Urteilsbegründung u.a. folgendes ausgeführt:

a) Gemäß § 57a StBerG ist dem Steuerberater Werbung erlaubt, soweit diese über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung hat in den §§ 10, 20 BOStB teilweise nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 10 Abs. 2 BOStB darf der Steuerberater über seine Dienstleistung und seine Person informieren, solange die Angaben sachlich nachprüfbar und nicht berufswidrig sind. Diesen Rahmen hat der Steuerberater hier nicht überschritten.

b) Zwar dient die Einrichtung einer Internet-Domain durch einen Steuerberater regelmäßig dazu, Mandanten zu gewinnen, und stellt damit Werbung im weitesten Sinne gemäß §§ 8, 57a StBerG dar (vgl. BGH NJW 2003, 504; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz 6. Aufl. § 57a Rdn. 9, 41). Eine irreführende und damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem – insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 153, 61, 65) – maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken.

aa) Mit der Domain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de“ berühmt sich der Steuerberater schon keiner Sonderstellung unter den im südlichen Teil Niedersachsens praktizierenden Steuerberatern. Anderes lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Domainname nur ein einziges Mal vergeben wird und sämtliche anderen, in derselben Region gleichfalls ansässigen Steuerberater aufgrund dessen nicht ebenfalls damit werben können. Das geltende und im Verkehr bekannte Prioritätsprinzip bei der Domainvergabe besagt nichts darüber, ob der Name zu Recht gewählt und vergeben wurde (vgl. BGHZ 153, 61, 67; OLG Hamm MMR 2009, 50).

bb) Auch lässt es die Größe der mit dem Domainnamen in Bezug genommenen Region von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass ein Benutzer bei Inanspruchnahme dieses Internetangebots von der irrigen Vorstellung geleitet wird, hier die einzige Steuerberatungskanzlei in „Südniedersachsen“ zu finden; eine Alleinstellungsbehauptung des Steuerberaters ist daher nicht gegeben (vgl. Gehre/Koslowski aaO Rdn. 42).

cc) Überdies ist die…

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Themen: Bgh , Domain , Gattung , Kriterien , Steuerberater , Irreführende Werbung , Unerlaubte Werbung , Werbung , § 10 Bostb , § 57 Stberg , § 57a Stberg , Bostb

Erschienen 23. September 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen vom 1.9.2010 - StbSt (R) 2/10 -