Domain-Abschaltung bei Zahlungsverzug

Eigener Leitsatz:

Wird einem Webdesigner ein Auftrag erteilt, welcher auch beinhaltet für den Kunden eine Domain zu registrieren, so darf er bei ausbleibender Zahlung die Domain des Kunden nicht einfach abschalten. Überdies entsteht eine Zuordnungsverwirrung, wenn die Domain aus dem Firmennamen des Kunden abgeleitet wird und während der Sperrung der Domain ausschließlich ein Hinweis auf den Webdesigner erscheint.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 20.01.2009

Az.: 312 O 706/08

Tenor: Die einstweilige Verfügung vom 06.11.2008 wird bestätigt. Der gegen sie gerichtete Widerspruch wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Inhaberschaft an einer Internetdomain. Die Wortmarke "D..." ist nach Anmeldung am 23.12.2005 seit dem 03.08.2006 für die - mit der Antragstellerin verbundene -E... GmbH unter der Registernummer 305 77 067 für die Klasse 11 beim DPMA eingetragen. Unter dem 24.11.2007 gab die Antragsgegnerin ein Angebot über Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Internetauftritt der Antragstellerin an diese ab (Anlage 1). Der genaue Umfang des erteilten Auftrags ist zwischen den Parteien umstritten. In dem Angebotsschreiben heißt es u.a.:

"1. Aufgabenstellung

(...) Internetauftritt(...).

Laufende Pflege- und Wartungsarbeiten.

2. Umsetzungsstufen

(...)

Stufe 4: (zeitgleich) Programmierung des Internetauftritts (...).

Stufe 7: monatliche oder bedarfsabhängige Pflege der Internetseite und der Printprodukte.

Anmerkung: Wie in unseren Geschäftsbedingungen genannt, bleiben alle für diesen Auftrag notwendigen Arbeitsmaterialien unser Eigentum. Ab Auftragvollendung für die Stufen 2-6 stellen Ihnen aber gerne die Sourcen und Arbeitsmaterialien zur Verfügung, die für eine später Änderung von Prospekten, Korrespondenzmaterialien und auch für den Internetauftritt auch unabhängig von uns notwendig sind. (...)" Dieses Angebot nahm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.12.2007 (Anlage 3) an. Seit dem 14.02.2008 ist die Antragsgegnerin bei der D... als Inhaberin der Domain "d-g...de" registriert (Anlage K 1). In der Rechnung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 28.02.2008 (Anlage 5) wird gemäß "unseres Angebotes vom 24.11.07 und Ihres Auftrags vom Dezember" unter Pos. 1.8 das "Einrichten von Internet Adressen D...- G... und D...-Ballast-Systems und Einrichtung eines temporären Trailers" mit € 350,00 netto berechnet. Eine selbständige Gesellschaft, deren Firma einen Bestandteil "D... G..." o.ä. enthält, gibt es nicht. Die Antragstellerin tritt aber unter dieser Bezeichnung zusammen mit anderen Gesellschaften im Markt auf. Nach Streitigkeiten über anderweitige vertragliche Verp… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Landgericht Hamburg , Internetauftritt , Webdesigner , Internetrecht /online-recht , Domainrecht-namensrecht
Rechtsgebiet: Domainrecht

Erschienen 3. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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