Döner, Mörder und die Kronzeugenregelung

Schwurgerichtsverfahren sind scheinbar eine einfache Sache, wenn es um das Strafmaß geht. Jedenfalls dann, wenn der Vorwurf “Mord” lautet. § 211 Absatz 1 StGB schreibt vor:

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Punkt.

Nehmen wir nun mal an, es sei nicht nur ein einsamer Fall, sondern zehn Fälle des Mordes. Vielleicht noch den einen oder anderen Banküberfall und/oder Sprengstoffanschlag zusätzlich. Was kommt heraus? Maximal lebenslange Freiheitsstrafe. Mehr geht nicht, jedenfalls in diesem unserem Lande.

Aber geht weniger?

Also für das Gesamtpaket – sagen wir mal – nur zehn Jahre statt lebenslang?

“Nu klar!”, würde der Sachse sagen.

Zehn Jahre für zehn Morde (§ 211 StGB), ein paar Fälle des Raubs (§§ 249, 250, 251 StGB) und ein paar Explosionen (§ 308 StGB); das Ganze verpackt in eine terroristische Vereinigung (§ 129a StGB)?

Geht! Nicht ganz problemlos, aber das Gesetz ermöglicht es. Und zwar so:

Über lange Jahre gelingt es den Strafverfolgungsbehörden – also Landeskriminalämter, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz mit ihren bezahlten Spitzeln – nicht, das oben beschriebene Paket zu erkennen und die darin enthaltenen Taten aufzuklären. Und das, obwohl ansonsten die Aufklärungsrate bei Tötungsdelikten bei nahe 100 Prozent liegt.

Durch einen dummen Kommissar Zufall wird nun zumindest im Groben ein Zusammenhang entdeckt. Und es gibt jemanden – nennen wir sie mal “Felix” -, die an den Taten beteiligt war und die man erst einmal vorläufig in eine Einzel-Zelle einsperrt. Ein Paar der anderen Beteiligten hat es bereits hinter sich, weitere laufen noch frei in ihrer Terror-Zelle herum.

Wenn Felix sich nun bereit erklärt, den (vermeintlichen) Profis zu zeigen, was sie im Laufe der Jahre alles verpaßt haben. Wenn Felix der versumpften Truppe hilft, das zu tun, wofür sie bezahlt wurden, nämlich Straftaten aufzuklären. Wenn Felix also “Aufklärungshilfe” leistet. Ja, dann gibt es Rabatt auf die lebenslange Freiheitsstrafe, bis runter auf zehn Jahre.

Das sagt jedenfalls § 46b Absatz 1 StGB:

Wenn der Täter einer Straftat, die [...] mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung [dort sind u.a. auch Mord und Totschlag genannt. crh] aufgedeckt werden konnte, [...] kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt.

Im Ergebnis bedeutet das: Ein rechtsradikaler Terrorist, der einer unfähigen Ermittlungstruppe unter die Arme greift, nachdem er zehn Menschen unter die Erde gebracht hat, bekommt zehn Jahre Freiheitsstrafe. Und wenn er sich im Knast gut mit den Wachteln ve…

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Themen: Stgb , Staatsanwaltschaft , Bundeskriminalamt , Terror , Lebenslange Freiheitsstrafe , Kommissar , Philosophisches
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 27. November 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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