Doch nachvollziehbar: Warum das Urteil Mozilla vs. Abofallen nicht öffentlich bekannt gemacht werden musste
Den Browser und das E-Mail-Programm hatten diverse Abofallen im Angebot - dagegen hatte
sich der Hersteller Mozilla erfolgreich gewehrt und erreicht, dass die Betreiber der Abo-Fallen die an sich kostenfreien Programme
nicht mehr (versteckt) kostenpflichtig zum Download anbieten dürfen. Ich hatte darüber bereits berichtet - jetzt ist auch der
Volltext zum Urteil des Landgerichts vom
10.12.2010, Aktenzeichen 406 O 50/10 online verfügbar (mit schönen Screenshots der betroffenen Abofallen wie dem folgenden). Ich
hatte mich nach der Veröffentlichung noch gefragt, weswegen den Abofallenbetreibern nicht aufgegeben wurde, das Urteil zu
veröffentlichen. Denn nach § 12 Absatz 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) "kann das Gericht der obsiegenden Partei die
Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse dartut." Ich hielt es für offensichtlich, dass ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung vorlag - bei vielen
Anwälten, so auch bei mir, türmen sich die Aktenstapel mit dem Etikett "Abofalle", und das Verfahren hat ja gezeigt, wie viele
Menschen hierzulande von dieser Masche betroffen sind: In nur einer willkürlich ausgewählten Woche des Jahres 2009 hatten die Firmen
170.000 Rechnungen versandt. Wie viele es letztlich über die Monate und Jahre waren, die angeschrieben wurden und ggf. sogar zahlten,
darüber müssen die Betreiber nun aufgrund des Urteils Auskunft erteilen. Die Gründe, die das Gericht dann gegen eine Veröffentlichung
des Urteils nennen, lassen sich hören - auch wenn ich immer noch nicht ganz der Überzeugung bin, dass dies richtig ist. Die Richter
schreiben: "Nicht begründet ist hingegen der Antrag auf Urteilsbekanntmachung. Die Befugnis der Klägerinnen, das Urteil auf Kosten
der Beklagten öffentlich bekanntmachen zu lassen, steht nach §§ 19c MarkenG, 12 Abs. 3 UWG im Ermessen des Gerichts und setzt ein
berechtigtes Interesse der Klägerseite an der Veröffentlichung des Urteils voraus. Ein berechtigtes Interesse besteht u.a. dann
nicht, wenn der Anspruchsteller anderweitig, etwa durch einen Widerruf, eine Gegendarstellung oder eine sonstige Berichterstattung in
den Medien, bereits Klarstellung erlangt hat (Fezer, § 19c MarkenG Rn. 10 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Praktiken der
Beklagten und anderer Betreiber von "Kostenfallen" sind bereits Gegenstand umfangreicher aufklärender Berichterstattung in den Medien
gewesen. Zahlreiche, über die Eingabe der Namen der Beklagten in eine Suchmaschine unschwer auffindbare Veröffentlichungen im
Internet warnen vor den Beklagten und die von diesen betriebene "Abzock…
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