Doch keine Kosten eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen ?!

Am 12.5.2011 hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn der Zivilprozess nicht völlig aussichtslos ist und auch im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht mutwillig (Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10, siehe auch mein Blogbeitrag hierüber).

Wie zu erwarten war, sperrt sich die Finanzverwaltung bzw. das Finanzministerium daggen. In dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 weist das Ministerium nun die Steuerbehörden an, das Urteil nicht anzuwenden. In dem Schreiben heißt es:

Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen.

Im Hinblick auf eine möglic…

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Themen: Einkommensteuer , Motive , Finanzministerium , Finanzverwaltung
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 6. Januar 2012 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.

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Bundesministerium der Finanzen: Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen; Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10

Hierzu: BMF--Bundesministerium der Finanzen-Schreiben vom 20. Dezember 2011- IV C 4 - S 2284/07/0031- 002 - (2011/1025909) -