Doch GEZ Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.10.2010 in den Verfahren 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09 und BVerwG 6 C 21.09 entschieden, dass
für internetfähige PC
zu zahlen sind.
Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen
empfangen lassen, die mit sog. in das
eingespeist werden. Im Rahmen der
Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes
herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.
In dem Verfahren 6 C 21.09 (VGH München 7 B 08.2922; VG Ansbach AN 5 K 08.00348) ist Kläger ein selbständiger Rechtsanwalt. Für
seinen Kanzleibetrieb nutzt er einen PC mit Internetzugang, den er nach eigenen Angaben ausschließlich zu Berufszwecken (darunter zur
elektronischen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen), nicht aber zum Empfang von Rundfunksendungen verwendet. Im Januar 2007 meldete
der Kläger den PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an und erklärte, in seiner Kanzlei über
andere Geräte, mit denen Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht zu verfügen. Der beklagte Bayerische Rundfunk zog ihn
daraufhin zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat heran. Seine dagegen erhobene Klage blieb ebenso wie die anschließende
Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. In dem Verfahren 6 C 17.09 (OVG Münster 8 A 732/09; VG Münster 7 K
744/08) ist Kläger ein Student der Mathematik und wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Computer mit
im Zeitraum von Juni bis August
2007. Mit Schreiben vom 17. Mai 2007 zeigte er dem beklagten Westdeutschen Rundfunk an, dass er Geräte bereithalte, die unter die
Definition „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ des Rundfunkgebührenstaatsvertrags fielen. Da er diese Geräte zum Studium benötige, aber
keinen Rundfunk damit empfange, was auch nicht der Zweck dieser Geräte sei, sei die im
getroffene Regelung willkürlich und stelle einen Eingriff in seine Handlungsfreiheit dar. Mit Gebührenbescheid vom 2. November 2007
setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Juni bis August 2007 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 €
sowie einen Säumniszuschlag von 5 € fest.
Das VG Münster hat der Klage stattgegeben. Das OVG Münster hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen. Mit der vom OVG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Aufhebung des Gebührenbescheids
weiter.
In dem Verfahren 6 C 12.09 (OVG Koblenz 7 A 10959/08.OVG; VG Koblenz 1 K 496/08.KO) ist Kläger ebenfalls ein selbständiger
Rechtsanwalt, der sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer – PC -)…
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