Doch GEZ Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.10.2010 in den Verfahren 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09 und BVerwG 6 C 21.09 entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.

In dem Verfahren 6 C 21.09 (VGH München 7 B 08.2922; VG Ansbach AN 5 K 08.00348) ist Kläger ein selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb nutzt er einen PC mit Internetzugang, den er nach eigenen Angaben ausschließlich zu Berufszwecken (darunter zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen), nicht aber zum Empfang von Rundfunksendungen verwendet. Im Januar 2007 meldete der Kläger den PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an und erklärte, in seiner Kanzlei über andere Geräte, mit denen Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht zu verfügen. Der beklagte Bayerische Rundfunk zog ihn daraufhin zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat heran. Seine dagegen erhobene Klage blieb ebenso wie die anschließende Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. In dem Verfahren 6 C 17.09 (OVG Münster 8 A 732/09; VG Münster 7 K 744/08) ist Kläger ein Student der Mathematik und wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Computer mit Internetzugang im Zeitraum von Juni bis August 2007. Mit Schreiben vom 17. Mai 2007 zeigte er dem beklagten Westdeutschen Rundfunk an, dass er Geräte bereithalte, die unter die Definition „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ des Rundfunkgebührenstaatsvertrags fielen. Da er diese Geräte zum Studium benötige, aber keinen Rundfunk damit empfange, was auch nicht der Zweck dieser Geräte sei, sei die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag getroffene Regelung willkürlich und stelle einen Eingriff in seine Handlungsfreiheit dar. Mit Gebührenbescheid vom 2. November 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Juni bis August 2007 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 € sowie einen Säumniszuschlag von 5 € fest.

Das VG Münster hat der Klage stattgegeben. Das OVG Münster hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom OVG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Aufhebung des Gebührenbescheids weiter.

In dem Verfahren 6 C 12.09 (OVG Koblenz 7 A 10959/08.OVG; VG Koblenz 1 K 496/08.KO) ist Kläger ebenfalls ein selbständiger Rechtsanwalt, der sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer – PC -)… » Vollständiger Artikel
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Themen: Internet , Rechtsanwalt , Gebühr , Art. 12 GG , Art. 5 GG , Dsl , Art. 3 GG , Rundfunkgebühren , Gez , Bverwg , Ovg , Internetzugang , Livestream , PC , Gleichheitssatz , Internetfähig , Rundfunkgebührenstaatsvertrag , Empfangsgerät
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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