DNA-Probe: Erfolgreich vor dem BVerfG gestoppt

Erfolgreich hat sich ein Betroffener vor dem BverfG zur Wehr gesetzt, bei dem eine Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe oder einer Blutprobe sowie der molekulargenetischen Untersuchung der dadurch erlangten Körperzellen zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahre ergangen war. Das BVerfG reagierte mit einer einstweiligen Anordnung die mit sehr deutlichen Worten versehen ist.

Wie inzwischen faktisch üblich, wurde diese angeordnet, ohne dass “zukünftige erhebliche Straftaten” im Raume stehen. Das abstellen auf “sonstige Straftaten” ist so ohne weiteres nicht möglich, das BVerfG:

Deswegen muss das Gericht im Fall einer Anordnung nach § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO einzelfallbezogen darlegen, warum die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht [...] Es bedarf ferner einer Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftaten, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Das aber haben Amtsgericht und Landgericht in den Vorinstanzen gerade nicht gemacht. Der pauschale Bezug auf “Vortaten” wurde vom BverfG einkassiert:

Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte das Amtsgericht am 30. Dezember 2008 zu der Annahme bewogen habe, dass der Beschwerdeführer zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung …

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Themen: Datenschutz , EU , Bka , Bverfg , Kommentar , Dna , Bank , Warnung , Dna-datenbank

Erschienen 1. April 2009 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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