DL-InfoV - Pflichtangaben ab dem 17.05.2010

Dienstleister treffen ab dem 17. Mai 2010 über die bisher schon nach dem Telemediengesetz (TMG) oder der Preisangabenverordnung (PAngV) bestehenden Pflichten weitere Informationspflichten. Ab diesem Tag gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), durch die die Dienstleistungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/123/EG) in nationales Recht umgesetzt wird.

Betroffen von der DL-InfoV sind nach Art. 4 Dienstleistungsrichtlinie der EU iVm Art. 50 EG-Vertrag Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr unterliegen. Demnach ist beispielsweise der Onlinehandel in Deutschland betroffen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind unter anderem nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, und Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen oder audiovisuelle Dienste.

Wer sein Unternehmen bereits im Internet präsentiert, wird einige Pflichtinformationen wie beispielsweise Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse schon bereit halten. Hinzu kommen jedoch neue Informationspflichten, die zum Teil stets, zum Teil erst auf Anfrage des Dienstleistungsempfänger erfüllt werden müssen.

Immer anzugeben ist unter anderem Name und Anschrift des Unternehmers bzw. der Firma. Diese und weitere Regelungen finden sich bereits in anderen Vorschriften zum Fernabsatz- und Gesellschaftsrecht, dem TMG oder der PAngV und werden nun durch die DL-InfoV ergänzt und gelten unabhängig von der Frage, ob Verbraucher oder gewerbliche Kunden angesprochen werden. Verbraucher und gewerbliche Kunden werden daher faktisch gleichgestellt, so dass beide Gruppen nun weitgehend identische Informationsansprüche haben. Eine für beide Abnehmergruppen neue, vom Anbieter zu erteilende Information betrifft das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.

Ferner sind Informationspflichen normiert, die nur auf Anfrage des Kunden zu erfüllen sind. Dazu gehört auch die Informationen, welchen Verhaltenskodizes der Unternehmer sich unterworfen hat und welchen Inhalt diese Kodizes haben. Das können im Direktmarketing zum Beispiel die Ehrenkodizes des Deutschen Dialogmaketing Verbands e.V. sein.

Unabhängig davon, ob die Informationen “stets” oder nur “auf Anfrage” zu erteilen sind, besteht für den Kunden ein Anspruch auf Informationserteilung. Welche Auswirkungen eine unvollständige Auskunft hat, ob insbesondere die Wirksamkeit des Vertragsschlusses davon betroffen sein kann, wird noch von der Rechtsprechung zu klären sein. Fest steht bislang, dass Verstöße gegen die DL-InfoV eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Wie sind die Informationen zu erteilen? Die Verordnung sieht hierfür verschiedene Möglichkeiten vor, darunter das Internet (F…

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Themen: Abmahnung , Telemedien , Onlinehandel , DL , Dienstleistung , Information , Informationspflichten
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 14. Mai 2010 auf http://www.ra-maas.de.

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