Dividendenstichtag, Erratum?
am 17.05.2006 von Law-Blog
Am 13. März 2006 hatte ich einen Eintrag zum Thema Dividendenstichtag in das Blog gestellt. Neben den Kommentaren, die direkt in das Blog gemacht wurden, erreichten mich auch Anrufe und Emails in meiner Kanzlei. Das Thema wurde hierbei ganz heftig diskutiert, das Thema ist natürlich gerade jetzt – in der Saison – besonders heiss.
In meinem ersten Eintrag hatte ich den record date als neuen Dividendenstichtag in den Raum geworfen, was in der Tat nicht richtig ist.
Zu Recht wurde eingeworfen, dass zum einen der record date mehr auf die Stimmberechtigung abstellt, als auf die Dividendenberechtigung und § 58 AktG zum anderen auch sehr deutlich sagt, dass der Anspruch auf den Gewinn erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung (HV) entsteht. Was sagt uns das eigentlich in Bezug auf den Tag, zu dem ich Aktien halten muss, um die Dividende zu erhalten? Eigentlich noch nicht wirklich viel. Gesichert dürfte sein, dass das Gesetz uns keine Antwort auf die Frage gibt, an wen letztlich die Dividende ausgezahlt wird. In der Praxis hatte sich vor Änderung des Hinterlegungserfordernis herausgebildet, auf den Tag der Hinterlegung – i.d.R. der siebte Tag vor der HV – abzustellen. Damals herrschte aber auch in weiten Teilen – insbesondere bei ausländischen Investoren - noch der Irrtum vor, dass Aktien bis zur HV gesperrt wären, sprich nicht veräußert werden könnten.
Wirtschaftlich ist die Frage so interessant, da der Stichtag Einfluss auf die Anlageentscheidung nimmt. Wann muss ich mir also renditestarke Dividendenpapiere, z.B. der Deutschen Telekom, ins Depot legen, um die …
Dividendenstichtag
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