Dividendenstichtag

Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, sprich die Dividende. § 58 Absatz 4 AktG verbürgt dieses Recht. Da die Hauptversammlung einen Gewinnverwendungsbeschluss zu treffen hat, ist der Anspruch des Aktionärs vor der Hauptversammlung noch kein Geldanspruch, sondern ein Anspruch auf Herbeiführung dieses Beschlusses. Erst nach Beschlussfassung wandelt sich dieser in einen Geldanspruch um.

Während sich früher manche Aktie unter den sprichwörtlichen Kopfkissen der Aktionäre befand, liegen heute sämtliche Aktien überwiegend in Depots. Nur selten wird ein Aktionär mit einem der Aktienurkunde anhängenden Coupon seine Dividende bei der Gesellschaft anfordern. Aber auch das kommt vor.

Bei der Verwahrung von Aktien in Depots muss es demnach auf einen Stichtag ankommen, zu welchem Aktien eingebucht sein müssen, um dann in den Genuss der Dividendenzahlung zu kommen. Die Clearingstellen müssen ja wissen, an wen eine Dividende auszuzahlen ist. Vor Inkrafttreten des UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes) wurde hier i.d.R. (durch Satzung konnte die Hinterlegungsfrist verkürzt werden) auf den Tag der Hinterlegung abgestellt, welcher in § 123 AktG a.F. normiert war und den siebten Tag vor der Hauptversammlung darstellte.

Das Hinterlegungserfordernis wurde durch das UMAG abgeschafft und durch eine Anmeldung ersetzt. In einem and…

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Themen: Dividende , Dividendenstichtag

Erschienen 13. März 2006 auf http://www.law-blog.de/.

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