Disziplinarrecht: Nachkarten will gelernt sein! - VG Hannover zur den Voraussetzungen der Dienstenthebung
Das VG Hannover hat in seinem Beschluss vom 23.11.2006 - 18 B 7877/06 - dem Ansinnen eines Dienstherrn, wegen eines bestimmten Sachverhalts ein erneutes Disziplinarverfahren bei gleichzeitiger Dienstenthebung unter Bezügekürzung durchzuführen, eine Abfuhr erteilt.
Im Disziplinarverfahren gegen Beamte ist ein umfangreicher Katalog an Maßnahmen denkbar: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts. Nicht selten erfolgen disziplinarische Ermittlungen parallel zu strafrechtlichen. Allerdings kann ein Disziplinarverfahren unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer des strafrechtlichen Verfahrens z. B. nach § 23 NDiszG oder auch § 22 LDG NRW ausgesetzt werden.
Immer stellt sich aber bei einem im Raum stehenden, gravierenderen Fehlverhalten die Frage, ob der Beamte bis zum Abschluß der Ermittlungen im Dienst verbleiben soll. Die Disziplinargesetze der Länder und des Bundes sehen die Möglichkeit vor, den Beamten schon vor Abschluß der Ermittlungen vorläufig unter teilweiser Einbehaltung der Bezüge des Dienstes zu entheben, vgl. § 38 NDiszG, § 38 LDG NRW und § 38 BDG. Da diese Maßnahme für den Beamten einschneidende Folgen hat, ist sie nur gerechtfertigt, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich ohnehin auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt werden könnten und die vorläufige Dienstenthebung im Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
Der betroffene Beamte kann sich gegen die vorläufige Enthebung wehren, indem er einen Antrag auf Aussetzung der Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen stellt.
Das VG Hannover gab in der angesprochenen Entscheidung einem Antrag auf Aussetzung der Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen statt. Es verwies darauf, daß wegen der selben Vorwürfe (vorgetäuschte Dienstunfähigkeit, Verstoß gegen Dienstzeiterfassung) bereits schon einmal ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden war, das seinerzeit durch den Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin wegen eines Verfahrensfehlers eingestellt worden war. Da das erneute Verfahren wiederum vom Bürgermeister eingeleitet worden war, erkannte das Gericht auf einen Verstoß gegen § 35 NDiszG, da nach dieser Bestimmung nur die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde eine vorherige Einstellungsverfügung innerhalb von 2 Monaten aufheben und wegen oder unter Einbeziehung desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben kann. Da dieser Zeitraum verstrichen war, war nicht mehr ersichtlich, wie es noch zur Verhängung einer Disz…
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Erschienen 7. Dezember 2006 auf http://blog.juracity.de.
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